Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Brucker, GR Berchtold


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der M 13 Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.04.2020, per Handeintrag geändert am 17.06.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze und der Grundfläche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 / UNTERBRUNN.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze durch die Vordächer wird befürwortet, da es sich um eine Überschreitung in geringfügigem Ausmaß eines Gebäudeteils handelt (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO).

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen durch die Lichtschächte und Terrassen werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Bauteile städtebaulich unwesentlich in Erscheinung treten.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche wird zugestimmt, da sich die Überschreitung nur durch die Terrassenflächen ergibt, welche wasserdurchlässig sind und somit zu keiner erhöhten Versiegelung der Grundstücksfläche führen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Es ist mit Hochwasser des Reßbachs bis zu einer Höhe von 584,35 m ü.NN zu rechnen, weshalb Keller- und Lichtschächte zumindest bis zu einer Höhe von 584,85 m ü.NN wasserdicht ausgeführt werden sollten.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

 

Da der Bebauungsplan eine Grünordnung festsetzt, ist folgendes zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind ausschließlich standortgerechte, heimische Pflanzen zu verwenden. Diese Anpflanzungen sind spätestens in der auf die Nutzungsaufnahme des Gebäudes folgenden Vegetationsperiode auszuführen. Eine fachgerechte Durchführung sämtlicher Pflanzungen sowie eine dauerhafte Pflege sind unerlässlich. Ein Formschnitt der Sträucher ist unzulässig. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

 

Innerhalb der privaten Grünfläche sind keine Geländeveränderungen zulässig.

 

Während der Bauzeit, aber auch in der Nutzung des Gebäudes durch die Bewohner ist Vorsicht im Umgang mit umweltschädlichen Stoffen wie Farben und Maschinenölen geboten. Das Bauvorhaben ist zudem entsprechend zu sichern.

 

Ein Oberbodeneintrag ins Gewässer ist unbedingt zu vermeiden, um die Gewässerökologie des Reßbachs nicht zu verschlechtern. Bei den Bodenbauarbeiten, z.B. Abheben der Grasnarbe ist auf geeignete Witterung (keine erwarteten Starkregenereignisse) zu achten. Eine sachgerechte Lagerung des Oberbodens während der Bauphase ist zwingend erforderlich.

 

Flachdächer sind, sofern sie nicht als Stellplätze oder Terrasse genutzt werden, mindestens extensiv mit mind. 10 cm Substrataufbau zu begrünen.