Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape, GRin Köhler, GRin Klinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architektenbüros Türmer GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.05.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen erteilt:

 

1.     Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Vorhaben nach Art (Wohnen) der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauBG zulässig?

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

2.     Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Vorhaben mit dem Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten und seinen Abmessungen (Länge 17,875 m, Breite 11,15 m, Grundfläche* 199,31 m2) in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauBG zulässig?

* "Grundfläche" ohne Balkone, Vordächer, Terrassen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

3.     Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Vorhaben mit dem Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten mit seinen Höhen (Wandhöhe ausgehend vom Bestandsgelände gemittelt 6,46 m; Wandhöhe vom geplanten neuen Gelände 6,00 m; Firsthöhe ausgehend vom Bestandsgelände gemittelt 9,89 m; Firsthöhe vom geplanten neuen Gelände 9,43 m) in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauBG zulässig?

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

4.     Ist die in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Geländeanpassung zulässig?

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

5.     Ist die in den beiliegenden Plänen dargestellte Situierung der Doppelgarage und 2 Stellplätzen zulässig?

 

Ja. Es wird zu bedenken gegeben, dass bei dieser Anordnung die Stellplätze und Garagen nicht unabhängig voneinander anfahrbar sind.

Hinweis: Die Stellplätze müssen eine Größe von 2,80 m x 5,50 m gemäß aktueller gemeindlicher Stellplatzsatzung einhalten.

 

Im Bauantrag sind die Fahrradstellplätze gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung einzutragen.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.