Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Manuel Seehofer, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2020,
gestellten Fragen 1, 3 und 4, wird aufgrund der Anhörung des Landratsamtes
Starnberg vom 09.06.2020 wie folgt Stellung genommen:
1. Ist
die eingereichte Bebauung des Zweifamilienhauses gemäß den beiliegenden
Bauplänen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1676/2, Gemarkung Gauting planungsrechtlich
zulässig?
Ja.
3. Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,50 m
und einer Breite von 9,0 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und
einem Satteldach mit 25° Neigung, was einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,37
entspricht und somit geringer ist als der Referenzfall aus der Nachbarschaft,
planungsrechtlich zulässig?
Ja.
4. Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,5 m und
einer Breite von 9,2 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und
einem Satteldach mit 25° Neigung, was einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,38
entspricht und somit genauso hoch ist wie der Referenzfall aus der
Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?
Ja.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
41 / Stockdorf.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der GFZ wird befürwortet.