Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Manuel Seehofer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2020, gestellten Fragen 1, 3 und 4, wird aufgrund der Anhörung des Landratsamtes Starnberg vom 09.06.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

1.  Ist die eingereichte Bebauung des Zweifamilienhauses gemäß den beiliegenden Bauplänen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1676/2, Gemarkung Gauting planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

3.  Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,50 m und einer Breite von 9,0 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° Neigung, was einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,37 entspricht und somit geringer ist als der Referenzfall aus der Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

4.  Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,5 m und einer Breite von 9,2 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° Neigung, was einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,38 entspricht und somit genauso hoch ist wie der Referenzfall aus der Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GFZ wird befürwortet.