Sitzung: 23.06.2020 BA/002/XV.WP
Vorlage: Ö/0041/XV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Begründung des Antrags durch GR Brucker
GRin Klinger führt aus, dass in dem Antrag der SPD-Fraktion offenbar von
unzutreffenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 BauGB ausgegangen
wird. Sie zitiert eine schriftliche Stellungnahme von Herrn Dr. Busse / Kanzlei
Döring Spieß, München, in der er erläutert, dass es bei der Regelung in § 42
BauGB nicht darum geht, im Rahmen der Beurteilung einzelner Bauanträge generell
Bestandsaufnahmen zur 7-Jahresfrist vorzunehmen, sondern dass es darum geht,
dass die Gemeinde bei städtebaulichen Konzepten, die im Rahmen der
Bauleitplanung entwickelt werden sollen, prüft, ob städtebauliche Gründe dafür
sprechen, das vorhandene Baurecht zu reduzieren.
Die Erste Bürgermeisterin bezieht sich auf einen Fachkommentar zu § 42
BauGB, in dem hierzu ausgeführt wird, dass der § 42 BauGB auf die
bauplanungsrechtliche Behandlung von Planungsschäden anzuwenden ist. Dagegen
stellt sich bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ggf. die Frage,
ob die Gemeinde anlässlich eines Bauvorhabens einen Bebauungsplan aufstellen will.
Weitere Wortmeldungen durch: GR Moser, GR Dr. Sklarek, GR Jaquet und GR
Deschler.
GR Brucker erklärt schließlich, dass er den Antrag zurückzieht.