Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Berchtold


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Jan-Rudolf Chylek, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 03.06.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl und Fällung von zu erhaltend festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen und Zufahrt ergibt, die im Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING nicht berücksichtigt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der zu erhaltend festgesetzten Bäumen wird befürwortet; siehe Stellungnahme Umwelt.

 

Stellungnahme Umwelt vom 15.07.2020:

 

Das Vorhaben entspricht wegen der Fällung von vier als zu erhaltend festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Laut Baumbestandsplan müssen aufgrund des Bauvorhabens vier im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzte Bäume gefällt werden. Von diesen vier Bäumen sind drei 1:1 durch heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm, Feldahorn, Hainbuche, Wildapfel, Holzbirne) zu ersetzen. Im Freiflächengestaltungsplan sind zwei heimische Bäume und eine Hasel als Ersatz eingetragen. Die Hasel ist durch einen Baum (s. vorangegangene Erläuterung) zu ersetzen.

 

Die Beseitigung der Gehölze darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Die Gehölze müssen den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen (BdB)

und der DIN 18916 entsprechen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten; ausgefallene Gehölze sind art- und qualitätsgleich zu ersetzen.

 

Die in der Planung dargestellte Bepflanzung ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit der Anlage in der darauffolgenden Pflanzperiode (Oktober bis April), durchzuführen.

 

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen