Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Berchtold
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Jan-Rudolf Chylek, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 03.06.2020, wird zustimmend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl und Fällung von zu
erhaltend festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
113 / GAUTING.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen und Zufahrt ergibt, die im Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING nicht berücksichtigt werden.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung der zu erhaltend festgesetzten Bäumen wird befürwortet; siehe Stellungnahme Umwelt.
Stellungnahme
Umwelt vom 15.07.2020:
Das Vorhaben entspricht wegen der Fällung von vier als zu erhaltend festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.
Laut Baumbestandsplan müssen aufgrund des Bauvorhabens vier im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzte Bäume gefällt werden. Von diesen vier Bäumen sind drei 1:1 durch heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm, Feldahorn, Hainbuche, Wildapfel, Holzbirne) zu ersetzen. Im Freiflächengestaltungsplan sind zwei heimische Bäume und eine Hasel als Ersatz eingetragen. Die Hasel ist durch einen Baum (s. vorangegangene Erläuterung) zu ersetzen.
Die Beseitigung
der Gehölze darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Arbeiten im
Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN
18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen) und
ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Die Gehölze müssen
den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen (BdB)
und der DIN 18916
entsprechen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten;
ausgefallene Gehölze sind art- und qualitätsgleich zu ersetzen.
Die in der Planung dargestellte Bepflanzung ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit der Anlage in der darauffolgenden Pflanzperiode (Oktober bis April), durchzuführen.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
in einer Höhe von höchstens 1,30 m als sockellose Holzzäune mit senkrechter
Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen