Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Stephan Grob, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.08.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt bzw.nicht erklärt.

 

Die Werbeanlagen entsprechen wegen Abweichungen der Höhenbegrenzung durch die Stele um ca. 12 cm (über Brüstungshöhe Fenster 1. OG), der Überschreitung der max. Fensterabklebung von 1/3 und durch die teilweise Abweichung der nicht hinterleuchteten Einzelbuchstaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 182 / GAUTING sowie der gemeindlichen Werbeanlagensatzung.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von der Höhe für die Stele um 12 cm wird befürwortet, da sich die Stele auf der Rückseite des Gebäudes hin zum Parkplatz und nicht an den Straßenseiten des Ortskernes befindet. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

Eine Abweichung für die Überschreitung der max. Höhe nach § 3 Nr. 1 der gemeindlichen Werbeanlagensatzung wird gestattet.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der max. Fensterabklebungen von 1/3 wird abgelehnt. Eine hohe Anzahl von Werbeanlagen im Ortskern ist städtebaulich unerwünscht.

Eine Abweichung für die Überschreitung der max. Fensterabklebung nach § 3 Nr. 3 der gemeindlichen Werbeanlagensatzung wird nicht gestattet.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die teilweise Abweichung der nicht hinterleuchteten Einzelbuchstaben wird zugestimmt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Bei den abweichenden Werbeanlagen handelt es sich um die Markenlogos „E“ (Edeka), Südbayerische Fleischwaren, Backstube Wünsche und dm. Diese selbstleuchtenden Lichttransparente der Mieter wurden im Rahmen derer überregionalen Markendarstellung entwickelt.

 

Eine Befreiung für das Quartierschild, die Schilder für die Praxen und die Anlieferung ist nicht notwendig, da es sich hier um keine Werbeanlagen, sondern um Hinweisschilder/Platzbezeichnung handelt.