Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Stephan Grob, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.08.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt bzw.nicht erklärt.
Die Werbeanlagen entsprechen wegen Abweichungen der Höhenbegrenzung durch die Stele um ca. 12 cm (über Brüstungshöhe Fenster 1. OG), der Überschreitung der max. Fensterabklebung von 1/3 und durch die teilweise Abweichung der nicht hinterleuchteten Einzelbuchstaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 182 / GAUTING sowie der gemeindlichen Werbeanlagensatzung.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von der Höhe für die Stele
um 12 cm wird befürwortet, da sich die Stele auf der Rückseite des Gebäudes hin
zum Parkplatz und nicht an den Straßenseiten des Ortskernes befindet. Die
Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt und die Abweichung ist
städtebaulich vertretbar.
Eine Abweichung für
die Überschreitung der max. Höhe nach § 3 Nr. 1 der gemeindlichen
Werbeanlagensatzung wird gestattet.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der max.
Fensterabklebungen von 1/3 wird abgelehnt. Eine hohe Anzahl von Werbeanlagen im
Ortskern ist städtebaulich unerwünscht.
Eine Abweichung für
die Überschreitung der max. Fensterabklebung nach § 3 Nr. 3 der gemeindlichen
Werbeanlagensatzung wird nicht gestattet.
Der erforderlichen
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die teilweise Abweichung der nicht
hinterleuchteten Einzelbuchstaben wird zugestimmt, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Bei den
abweichenden Werbeanlagen handelt es sich um die Markenlogos „E“ (Edeka),
Südbayerische Fleischwaren, Backstube Wünsche und dm. Diese selbstleuchtenden
Lichttransparente der Mieter wurden im Rahmen derer überregionalen
Markendarstellung entwickelt.
Eine Befreiung für
das Quartierschild, die Schilder für die Praxen und die Anlieferung ist nicht
notwendig, da es sich hier um keine Werbeanlagen, sondern um
Hinweisschilder/Platzbezeichnung handelt.