Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dieter Ankerne, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.07.2020,
wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Die im
Bebauungsplan zur Freihaltung der 10 m tiefen Vorgartenzone festzusetzende
Baugrenze wird durch die städtebaulich sinnvolle Anordnung des Baukörpers
geringfügig überschritten.
Einer Ausnahme von
der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
Um ein begrüntes Straßenbild zu erhalten, sind die Stellplätze zur Straße hin abzupflanzen.
Für architektonisch unpassend gehalten wird der auf der Westseite im Obergeschoss vorgesehene Balkon.
Zu beachten ist, dass eine Grundstücksteilung hier nicht möglich ist.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes
generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen
und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen