Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Karen Imhoff, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.08.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des nördlichen Garagenbauraumes und der Baugrenze durch Terrassen und Balkone, Abweichung der Grenzbebauung und Überschreitung der Grundfläche durch die Zufahrt/Stellplätze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / BUCHENDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Garagenbauraumes sowie der vorgeschriebenen Grenzbebauung werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze durch die Balkone und Terrassen wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es handelt sich um geringfügige Überschreitungen durch Gebäudeteile.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche durch die Zufahrt/Stellplätze wird zugestimmt, da es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden bzw. durch Anrechnung der Zufahrten zustande kommt und dies im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurde.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Die in der Planung dargestellte Bepflanzung ist innerhalb der nach Fertigstellung des Gebäudes folgenden Pflanzperiode (Oktober bis April) durchzuführen.

 

Für die Pflanzungen gelten folgende Maßgaben: Die Pflanzen sind aus einer anerkannten

Markenbaumschule zu beziehen bzw. müssen den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen entsprechen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten; ausgefallene Gehölze sind art- und qualitätsgleich zu ersetzen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen - Ausgabe 1999) unbedingt anzuwenden.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinter pflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis zu 1,3 m zulässig. Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

 

 

 

 

 

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen