Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen der Architektin Karen Imhoff,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.08.2020,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des nördlichen
Garagenbauraumes und der Baugrenze durch Terrassen und Balkone, Abweichung der
Grenzbebauung und Überschreitung der Grundfläche durch die Zufahrt/Stellplätze
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / BUCHENDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung
des Garagenbauraumes sowie der vorgeschriebenen Grenzbebauung werden
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung
der Baugrenze durch die Balkone und Terrassen wird befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist. Es handelt sich um geringfügige Überschreitungen durch
Gebäudeteile.
Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Grundfläche durch die Zufahrt/Stellplätze wird zugestimmt, da
es sich um eine geringfügige Überschreitung handelt, die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden bzw. durch Anrechnung der Zufahrten zustande kommt und
dies im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurde.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Die in der Planung dargestellte Bepflanzung ist innerhalb der nach Fertigstellung des Gebäudes folgenden Pflanzperiode (Oktober bis April) durchzuführen.
Für die
Pflanzungen gelten folgende Maßgaben: Die Pflanzen sind aus einer anerkannten
Markenbaumschule zu beziehen bzw. müssen den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen entsprechen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten; ausgefallene Gehölze sind art- und qualitätsgleich zu ersetzen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen - Ausgabe 1999) unbedingt anzuwenden.
Einfriedungen sind nur in Form von hinter
pflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in
einer Höhe bis zu 1,3 m zulässig. Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m
zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der
Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen