Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Bernd Radloff, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.08.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.    Ist die in den beigefügten Plänen Vorhaben „Anbauten an einem bestehenden Doppelhause" planungsrechtlich zulässig?

 

Nein.

 

2.            Mit den Anbauten werden die im Bebauungsplan Nr. 45/STOCKDORF festgesetzten Grundflächen und Geschoßflächen geringfügig überschritten. Kann dafür die Zustimmung zu einer Befreiung in Aussicht gestellt werden?

 

Nein.

 

3.            Die neue Einzelgarage und der Stellplatz sollen mit einem Abstand von 3,0 m zur Straße gebaut werden. Kann dafür die Zustimmung zu einer Befreiung in Aussicht gestellt werden?

 

Nein.

 

4.            Im Norden, im Eingangsbereich überdeckt sich die Abstandsfläche zum Teil mit der Abstandsfläche des Nachbarn. Kann dafür die Zustimmung zu einer Abweichung in Aussicht gestellt werden?

 

Das Abstandsflächenrecht ist Teil des Bauordnungsrecht und wird durch das Landratsamt Starnberg geprüft.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossfläche, des Mindestabstandes der Garage zur Straße sowie Überschreitung der Wandhöhe und Dachneigung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die Überschreitung der Wandhöhe und Dachneigung ergibt sich bestandsbedingt.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossfläche sowie die Abweichung des Garagenmindestabstandes zur Straße werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und mit Zulassung der Befreiung Nachahmungsgefahr bestünde, für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke mit der Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden.