Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Ist
die in den beigefügten Plänen Vorhaben „Anbauten an einem bestehenden
Doppelhause" planungsrechtlich zulässig?
Nein.
2.
Mit
den Anbauten werden die im Bebauungsplan Nr. 45/STOCKDORF festgesetzten
Grundflächen und Geschoßflächen geringfügig überschritten. Kann dafür die
Zustimmung zu einer Befreiung in Aussicht gestellt werden?
Nein.
3.
Die
neue Einzelgarage und der Stellplatz sollen mit einem Abstand von 3,0 m zur
Straße gebaut werden. Kann dafür die Zustimmung zu einer Befreiung in Aussicht
gestellt werden?
Nein.
4.
Im
Norden, im Eingangsbereich überdeckt sich die Abstandsfläche zum Teil mit der
Abstandsfläche des Nachbarn. Kann dafür die Zustimmung zu einer Abweichung in
Aussicht gestellt werden?
Das
Abstandsflächenrecht ist Teil des Bauordnungsrecht und wird durch das
Landratsamt Starnberg geprüft.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossfläche, des
Mindestabstandes der Garage zur Straße sowie Überschreitung der Wandhöhe und
Dachneigung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die Überschreitung der Wandhöhe und Dachneigung ergibt sich
bestandsbedingt.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Grundflächenzahl, Geschossfläche sowie die Abweichung des
Garagenmindestabstandes zur Straße werden nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung berührt werden und mit Zulassung der Befreiung Nachahmungsgefahr
bestünde, für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke mit der
Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig
funktionslos würden.