Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Jaquet, GRin Köhler
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der
Architektin Thome, Henriette, Pyttlik
Projektmanagement GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.08.2020, gestellten Fragen wird wie folgt
Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Frage 1 (Variante 1 gem.
Planunterlagen: 2 Doppelhäuser)
Ist auf dem
Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung Gauting, die Errichtung von zwei
Doppelhäusern mit einer Grundfläche von jeweils 12 m x 12 m (144 m2 GF), einer
Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 10,20 m mit 2 Vollgeschossen und 1
Dachgeschoss (Nichtvollgeschoss), wobei das östliche Doppelhaus am
nordöstlichen Gebäudeeck auf einer Fläche von 3 m x 4,69 m nur 1 Geschoss mit
einer Wandhöhe von 3 m aufweist, an den in den beigefügten Planunterlagen
dargestellten Standorten planungsrechtlich zulässig?
Erläuterung:
Die beiden Gebäudekörper
sind hinsichtlich ihrer jeweiligen Kubatur nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig,
weil sie sich innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung halten. Beim Maß der
baulichen Nutzung ist zusätzlich das Verhältnis der bebauten Fläche zur
nichtbebauten Fläche zu beachten. Hier ergibt sich eine rechnerische GRZ von
0,24. In der näheren Umgebung reicht die GRZ bisher bis zu einem Wert von 0,23
(siehe Eintrag in den Planunterlagen zur Variante 1). Der Wert der
rechnerischen GRZ wird damit bei dem beantragten Vorhaben geringfügig
überschritten. Allerdings kommt es nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf eine detaillierte Berechnung der GRZ auf Grundlage der
BauNVO an. Entscheidend sind vielmehr die optisch prägend in Erscheinung
tretenden Verhältnisse. Hier unterscheidet sich das Verhältnis der bebauten
Fläche zur umliegenden Freifläche nicht zu den Grundstücken in der näheren
Umgebung mit einer
vergleichbaren rechnerischen GRZ. Die
rechnerischen Unterschiede treten also optisch nicht in Erscheinung.
Der Umgebungsrahmen wird
bei dieser abgefragten Variante überschritten hinsichtlich der Bebauungstiefe.
Der westliche Baukörper rückt näher an die westliche Grundstücksgrenze heran
als dies bisher in der Umgebung der Fall ist (siehe auch hierzu Eintrag in den
Planunterlagen zur Variante 1). Das Einfügens Gebot nach § 34 Abs. 1 BauGB
erfordert allerdings nicht die Beachtung mathematischer Präzision oder
Uniformität. Es ist also nicht notwendig, dass ein Vorhaben den aus der
Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Auch Vorhaben, die den vorhandenen
Rahmen unwesentlich übersteigen, können sich einfügen (vgl. ausdrücklich BVerwG
vom 08.12.2016, 4 C 7.14, Rn. 21). Vorliegend wird mit dem Vorbescheidsantrag
die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche
nur eine unwesentliche Rahmenüberschreitung erfolgt. In diesem Zusammenhang
kann auch berücksichtigt werden, dass die Bereiche bis zu den westlichen
Grundstücksgrenzen auch auf anderen Grundstücken bereits baulich, wenn auch durch
Nebenanlagen, genutzt werden. Das westliche Doppelhaus ragt somit nicht in eine
rückwärtige Ruhezone o.ä. hinein.
Nein, im
maßgeblichen Quartier gibt es kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren
Firsthöhe und Wandhöhe. Weiterhin wird die hintere faktische Baugrenze (zur
Bahn) nicht eingehalten.
Frage 2 (Variante 2:
Doppelhaus und Einfamilienhaus)
2.1. Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung
Gauting, die
Errichtung eines Doppelhauses mit einer
Grundfläche von 11 m x 13 m (143 m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und einer
Firsthöhe von 9,85 m bei zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss
(Nichtvollgeschoss), wobei das Doppelhaus am nordöstlichen Gebäudeeck auf einer
Fläche von 1,80 m x 3,22 m nur 1 Geschoss mit einer Wandhöhe von 3 m aufweist,
an dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten Standort
planungsrechtlich zulässig?
Ja
2.2. Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung
Gauting, die
Errichtung eines
Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 5,66 m x 15,59 m,
einer Wandhöhe von 6 m
und einer Firsthöhe von 7,99 m bei 2 Vollgeschossen und einem erdgeschossigen
Anbau auf der Südseite des Gebäudes mit einer Tiefe von 1,20 m bei einer
Wandhöhe von 3 m an dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten
Standort planungsrechtlich zulässig?
Ja
Erläuterung:
Das rückwärtige
Einfamilienhaus soll einen Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze von 8,88 m
bis 10,22 m einhalten und liegt damit auch hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksfläche im Umgebungsrahmen.
Die rechnerische GRZ liegt bei dieser
Variante bei 0,2 und damit im Umgebungsrahmen.
2.3. Sind für das Doppelhaus (Frage 2.1. vier oberirdische
Stellplätze angrenzend an
das Nachbargrundstück FINr. 1402/33, wie in
den beigefügten Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
Ja, aber nur als offene Stellplätze (nicht als Carport oder Garage –
Grenzbebauung!)
2.4. Sind für das Einfamilienhaus zwei Stellplätze zwischen den
beiden abgefragten
Gebäuden, die in den beigefügen
Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
Ja
Frage 3 (Variante 3:
Neubau Dreispänner)
3.1. Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung
Gauting, die
Errichtung eines
Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten (vertikale Teilung) mit
einer Grundfläche von 21,60 m x 11 m (237,60
m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und
einer Firsthöhe von 11,50 m bei 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss
(Nichtvollgeschoss) an dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten
Standort planungsrechtlich zulässig?
Erläuterung:
Die Gebäudekubatur leitet sich ab aus der
Bebauung Hubertusstraße 91, 91 1/2 bzw. 88, 88 1/2.
Nein, im
maßgeblichen Quartier befindet sich kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren
Grundfläche und Firsthöhe.
3.2. Sind
für das Vorhaben 6 Stellplätze an der Grenze zum Nachbargrundstück FINr.
1402/33 mit einem im Boden versenkbaren
Parksystem, so dass nur die drei oberen Stellplätze optisch in Erscheinung
treten, baurechtlich zulässig?
Ja
3.3. Sind
für die unteren Stellplätze in einem im Boden versenkbaren Parksystem (gemäß
Anlage
1, Bild 1), Einschränkungen in der Größe zulässig, die von den
vorgegebenen 2,80m Breite und 5,50m Länge laut §4 (1) der Stellplatzsatzung der
Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 abweichen?
Nein
Erläuterung:
Die Hebebühnen werden nur für Stellplätze eingesetzt, bei denen der
untere und der obere Stellplatz zur gleichen Wohneinheit gehören, da die
Haushalte in der Regel nicht zwei große Autos besitzen. Der untere Stellplatz
entspricht mindestens der GaStelIV.
3.4. Sind
Stellplätze in einem im Boden versenkbaren Parksystem (gemäß Anlage 1, Bild 2) zulässig, die von der Größe der GaStelIV
entsprechen, aber von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020
abweichen, wenn der ebenerdige Zugang für alle Stellplätze eine Größe von 2,80m
auf 5,50m aufweist, der nur durch Teile der Technik eingeschränkt wird?
Nein
Frage 4 (Variante 4:
Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten)
4.1. Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung
Gauting, die
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6
Wohneinheiten mit einer Grundfläche von 14,40 m x 11 m und einem nach Südwesten
versetzten Bauteil im Westen mit einer Grundfläche von 7,20 m x 11,70 m (242,60
m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 11,50 m bei 2
Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (Nichtvollgeschoss) an dem in den
beigefügten
Planunterlagen
dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?
Nein, im
maßgeblichen Quartier befindet sich kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren
Grundfläche und Firsthöhe.
4.2. Ist für das Mehrfamilienwohnhaus die Errichtung einer
Tiefgarage mit 8
Stellplätzen, wie in den
Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
Ja
4.3. Wird eine Abweichung von der GaStelIV §3
Abs.1 für die Rampenneigung von 25% in
Aussicht gestellt?
Bauordnungsrecht LRA
4.4. Ist für das Mehrfamilienhaus die Errichtung von zwei
Stellplätzen, angrenzend an
Das Nachbargrundstück
FINr. 1402/33 baurechtlich zulässig?
Ja
Die Variante 1
fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante
Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein
Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe und Wandhöhe findet.
Die Variante 2 fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Varianten 3 und
4 fügen sich nach Art der baulichen Nutzung, aber nicht nach Maß der baulichen
Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Im maßgeblichen Quartier befindet sich
kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen