Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Jaquet, GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Thome, Henriette, Pyttlik Projektmanagement GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.08.2020, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Frage 1 (Variante 1 gem. Planunterlagen: 2 Doppelhäuser)

Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung Gauting, die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit einer Grundfläche von jeweils 12 m x 12 m (144 m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 10,20 m mit 2 Vollgeschossen und 1 Dachgeschoss (Nichtvollgeschoss), wobei das östliche Doppelhaus am nordöstlichen Gebäudeeck auf einer Fläche von 3 m x 4,69 m nur 1 Geschoss mit einer Wandhöhe von 3 m aufweist, an den in den beigefügten Planunterlagen dargestellten Standorten planungsrechtlich zulässig?

Erläuterung:

Die beiden Gebäudekörper sind hinsichtlich ihrer jeweiligen Kubatur nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, weil sie sich innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung halten. Beim Maß der baulichen Nutzung ist zusätzlich das Verhältnis der bebauten Fläche zur nichtbebauten Fläche zu beachten. Hier ergibt sich eine rechnerische GRZ von 0,24. In der näheren Umgebung reicht die GRZ bisher bis zu einem Wert von 0,23 (siehe Eintrag in den Planunterlagen zur Variante 1). Der Wert der rechnerischen GRZ wird damit bei dem beantragten Vorhaben geringfügig überschritten. Allerdings kommt es nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf eine detaillierte Berechnung der GRZ auf Grundlage der BauNVO an. Entscheidend sind vielmehr die optisch prägend in Erscheinung tretenden Verhältnisse. Hier unterscheidet sich das Verhältnis der bebauten Fläche zur umliegenden Freifläche nicht zu den Grundstücken in der näheren Umgebung mit einer

vergleichbaren rechnerischen GRZ. Die rechnerischen Unterschiede treten also optisch nicht in Erscheinung.

Der Umgebungsrahmen wird bei dieser abgefragten Variante überschritten hinsichtlich der Bebauungstiefe. Der westliche Baukörper rückt näher an die westliche Grundstücksgrenze heran als dies bisher in der Umgebung der Fall ist (siehe auch hierzu Eintrag in den Planunterlagen zur Variante 1). Das Einfügens Gebot nach § 34 Abs. 1 BauGB erfordert allerdings nicht die Beachtung mathematischer Präzision oder Uniformität. Es ist also nicht notwendig, dass ein Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Auch Vorhaben, die den vorhandenen Rahmen unwesentlich übersteigen, können sich einfügen (vgl. ausdrücklich BVerwG vom 08.12.2016, 4 C 7.14, Rn. 21). Vorliegend wird mit dem Vorbescheidsantrag die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur eine unwesentliche Rahmenüberschreitung erfolgt. In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass die Bereiche bis zu den westlichen Grundstücksgrenzen auch auf anderen Grundstücken bereits baulich, wenn auch durch Nebenanlagen, genutzt werden. Das westliche Doppelhaus ragt somit nicht in eine rückwärtige Ruhezone o.ä. hinein.

 

Nein, im maßgeblichen Quartier gibt es kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe und Wandhöhe. Weiterhin wird die hintere faktische Baugrenze (zur Bahn) nicht eingehalten.

 

 

Frage 2 (Variante 2: Doppelhaus und Einfamilienhaus)

2.1.      Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung Gauting, die

Errichtung eines Doppelhauses mit einer Grundfläche von 11 m x 13 m (143 m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 9,85 m bei zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (Nichtvollgeschoss), wobei das Doppelhaus am nordöstlichen Gebäudeeck auf einer Fläche von 1,80 m x 3,22 m nur 1 Geschoss mit einer Wandhöhe von 3 m aufweist, an dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

2.2.      Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung Gauting, die

Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 5,66 m x 15,59 m,

einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 7,99 m bei 2 Vollgeschossen und einem erdgeschossigen Anbau auf der Südseite des Gebäudes mit einer Tiefe von 1,20 m bei einer Wandhöhe von 3 m an dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

Erläuterung:

Das rückwärtige Einfamilienhaus soll einen Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze von 8,88 m bis 10,22 m einhalten und liegt damit auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Umgebungsrahmen.

Die rechnerische GRZ liegt bei dieser Variante bei 0,2 und damit im Umgebungsrahmen.

2.3.     Sind für das Doppelhaus (Frage 2.1. vier oberirdische Stellplätze angrenzend an

das Nachbargrundstück FINr. 1402/33, wie in den beigefügten Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, aber nur als offene Stellplätze (nicht als Carport oder Garage – Grenzbebauung!)

2.4.     Sind für das Einfamilienhaus zwei Stellplätze zwischen den beiden abgefragten

Gebäuden, die in den beigefügen Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

 

 

 

Frage 3 (Variante 3: Neubau Dreispänner)

3.1.     Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung Gauting, die

Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten (vertikale Teilung) mit

einer Grundfläche von 21,60 m x 11 m (237,60 m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 11,50 m bei 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (Nichtvollgeschoss) an dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?

Erläuterung:

Die Gebäudekubatur leitet sich ab aus der Bebauung Hubertusstraße 91, 91 1/2 bzw. 88, 88 1/2.

Nein, im maßgeblichen Quartier befindet sich kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe.

3.2.     Sind für das Vorhaben 6 Stellplätze an der Grenze zum Nachbargrundstück FINr.

1402/33 mit einem im Boden versenkbaren Parksystem, so dass nur die drei oberen Stellplätze optisch in Erscheinung treten, baurechtlich zulässig?

 

Ja

3.3.     Sind für die unteren Stellplätze in einem im Boden versenkbaren Parksystem (gemäß Anlage

1, Bild 1), Einschränkungen in der Größe zulässig, die von den vorgegebenen 2,80m Breite und 5,50m Länge laut §4 (1) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 abweichen?

 

Nein

Erläuterung:

Die Hebebühnen werden nur für Stellplätze eingesetzt, bei denen der untere und der obere Stellplatz zur gleichen Wohneinheit gehören, da die Haushalte in der Regel nicht zwei große Autos besitzen. Der untere Stellplatz entspricht mindestens der GaStelIV.

3.4.     Sind Stellplätze in einem im Boden versenkbaren Parksystem (gemäß Anlage 1, Bild 2) zulässig, die von der Größe der GaStelIV entsprechen, aber von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 abweichen, wenn der ebenerdige Zugang für alle Stellplätze eine Größe von 2,80m auf 5,50m aufweist, der nur durch Teile der Technik eingeschränkt wird?

            Nein

 

 

Frage 4 (Variante 4: Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten)

4.1.      Ist auf dem Vorhabengrundstück FINr. 1402/12, Gemarkung Gauting, die

Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten mit einer Grundfläche von 14,40 m x 11 m und einem nach Südwesten versetzten Bauteil im Westen mit einer Grundfläche von 7,20 m x 11,70 m (242,60 m2 GF), einer Wandhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von 11,50 m bei 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (Nichtvollgeschoss) an dem in den beigefügten

Planunterlagen dargestellten Standort planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, im maßgeblichen Quartier befindet sich kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe.

 

4.2.      Ist für das Mehrfamilienwohnhaus die Errichtung einer Tiefgarage mit 8

Stellplätzen, wie in den Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

4.3.      Wird eine Abweichung von der GaStelIV §3 Abs.1 für die Rampenneigung von 25% in

Aussicht gestellt?

 

Bauordnungsrecht LRA

4.4.      Ist für das Mehrfamilienhaus die Errichtung von zwei Stellplätzen, angrenzend an

Das Nachbargrundstück FINr. 1402/33 baurechtlich zulässig?

 

Ja

 

Die Variante 1 fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe und Wandhöhe findet.

 

Die Variante 2 fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Varianten 3 und 4 fügen sich nach Art der baulichen Nutzung, aber nicht nach Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Im maßgeblichen Quartier befindet sich kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen