Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin, Stefanie Kuhlmey, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 20.08.2020, wird zustimmend Kenntnis

genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung der Wandhöhe, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung, Verhältnis Länge zu Breite Hauptbaukörper) und Abweichung von der Lage der Garage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Nr. 19 / UNTERBRUNN.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Unterschreitung der Wandhöhe wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Unterschreitung der Dachneigung, Verhältnis Länge zu Breite Hauptbaukörper und Lage der Garage werden befürwortet. Durch den Anbau der Garage an das Hauptgebäude und die Dachform und -neigung der Garage ist die Integration der Garage und das Verhältnis Länge zu Breite gegeben. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen