Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.09.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

Frage 1 (Realteilung)

Das bestehende Grundstück „Am Weiher 14, Gauting" (FLNR 27/5) soll so realgeteilt werden, dass neben dem Grundstück mit Bestandsgebäude (Hausnummer 14) ein zweites, unbebautes Grundstück im südlichen Teilbereich entsteht.

 

Ist eine Realteilung des Grundstücks Am Weiher 14 (FLNR 27/5, Gern. Gauting) mit dem Aufteilungsschlüssel 700 m2 im südlichen Teilbereich und ca. 852 m2 im nördlichen Teilbereich, planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

Frage 2 (Bebauung)

Ist die Bebauung des Grundstücks im südlichen Teilbereich Am Weiher 14 (FLNR 27/5, Gern. Gauting) mit einem Einfamilienhaus planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

Frage 3 (Grundfläche)

Ist die Bebauung des Grundstücks im südlichen Teilbereich Am Weiher 14 (FLNR 27/5, Gern. Gauting) mit einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 13,0m x 9,0m planungsrechtlich zulässig?

 

Ja, zu beachten ist, dass bei der Grundflächenberechnung noch die Flächen für Terrassen, Balkone, Vordächer etc. hinzugerechnet werden müssen.

 

Frage 4 (Wandhöhe)

Ist die Bebauung des Grundstücks im südlichen Teilbereich Am Weiher 14 (FLNR 27/5, Gern. Gauting) mit einem Einfamilienhaus mit einem Satteldach (< 30°) und einer Wandhöhe von 6,50 m (Traufe) planungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

Das Vorhaben entspricht wegen teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF.

 

Da die Baugrenzen im Bebauungsplangebiet teilweise in erheblichem Maße nicht mehr eingehalten sind, wurde mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom Oktober 2019 der Bebauungsplan im Hinblick auf die Baugrenzen für obsolet erklärt.

 

Nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Gebäude in den Rahmen der Umgebung ein.

 

Das Vorhaben entspricht wegen teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes geringfügiger Überschreitung der Grundfläche nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.

 

Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn der große Baum südlich des bestehenden Gebäudes erhalten wird.

 

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem die Versickerung des Niederschlagswassers schwierig ist bzw. keine Möglichkeit der direkten Versickerung bietet.

Daher sollte die Versiegelung so gering wie möglich gehalten werden.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen