Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Planungsrechtliche Zulässigkeit — Abweichungen vom
B-Plan Nr. 50, Gauting
a) Ist die dargestellte Überschreitung der
Baugrenze (siehe Lageplan mit Abstandsflächen) planungsrechtlich zulässig?
Nein.
b) Ist eine Überbauung der als GSt
dargestellten Fläche mit Hauptgebäude und
eingeschossigem
Anbau zulässig?
Nein.
c) Im B-Plan wird durch eine
Abgrenzungslinie der Bereich für eine Geschossigkeit von
III
+ T definiert. Ist eine Überschreitung der Abgrenzungslinie um 158m2
planungsrechtlich zulässig?
Nein. Der angegebene Bezugsfall (Fl.Nr. 540 + 546) hält nach den
Unterlagen der Gemeinde die Geschossfläche ein.
d) Ist eine GFZ-Überschreitung bis zu 1,79
(anstatt 1,0 gem. B-Plan) planungsrechtlich
Nein. Die höchste Abweichung im Bebauungsplangebiet liegt bei einer GFZ
von 1,11.
e) Ist eine eingeschossige, grenzständige,
profilgleiche Bebauung an das Grundstück
1356/2,
sowie an das Grundstück 1356/4 planungsrechtlich zulässig?
Nein.
Hinweis
an LRA:
Evtl.
können hier die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
f) Die Planung hält die im B-Plan
festgelegte Geschossigkeit von III + Terrassengeschoss ein. Ist die vorgeschlagene Unterbrechung des
Staffelgeschosses in der Form dreier Zwerchgiebel planungsrechtlich zulässig?
Die Zwerchgiebel sind max. 5 m breit und 3m hoch.
Nein. Durch die Zwerchgiebel wird die Wandhöhe überschritten.
a) Ist die
beabsichtigte Nutzung als Mehrfamilienhaus und Gewerbeeinheiten im
Ja. Bei der Auswahl der Gewerbeeinheiten ist auf § 4 Abs. 2
Baunutzungsverordnung zu achten.
a)
Ist die Tiefgaragenzufahrt von der Hildegardstraße zulässig?
Nein. Laut Bebauungsplan muss die Zufahrt über die Unterbrunner Straße
erfolgen.
b)
Ist die Lage und Ausbildung der im Plan dargestellten Tiefgarage
zulässig?
Nein.
c)
Ist die Lage und Ausbildung der im Plan dargestellten oberirdischen
Stellplätze zulässig?
Ja.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze, der Abgrenzungslinie verschiedener Geschossigkeiten, der Geschossflächenzahl sowie der Wandhöhe durch die drei Zwerchgiebel nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 50 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht
befürwortet. Die Grundzüge der Planung werden berührt. Die Errichtung des
Gebäudes führt zu städtebaulichen Spannungen. Es gibt teilweise Befreiungen,
die im geringen Ausmaß erteilt wurden, die jedoch nicht zur Unwirksamkeit der
Festsetzungen des Bebauungsplanes führen.
Mit Zulassung der
Befreiungen bestünde Nachahmungsgefahr, für alle im Bebauungsplangebiet
befindlichen Grundstücke. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffenen
Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden, mit der
Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.
Im Bauantrag sind
das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Grundrissen und
Ansichten der Planung einzutragen.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung können nur
ausnahmsweise zugelassen werden.
Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der gemeindlichen
Stellplatzsatzung. Im Bauantrag sind entsprechend der Satzung
Fahrradabstellplätze nachzuweisen.