Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der delaossaarchitekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.09.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1. Planungsrechtliche Zulässigkeit — Abweichungen vom B-Plan Nr. 50, Gauting

a)         Ist die dargestellte Überschreitung der Baugrenze (siehe Lageplan mit Abstandsflächen) planungsrechtlich zulässig?

 

Nein.

 

b)         Ist eine Überbauung der als GSt dargestellten Fläche mit Hauptgebäude und

eingeschossigem Anbau zulässig?

 

Nein.

c)         Im B-Plan wird durch eine Abgrenzungslinie der Bereich für eine Geschossigkeit von

III + T definiert. Ist eine Überschreitung der Abgrenzungslinie um 158m2 planungsrechtlich zulässig?

 

Nein. Der angegebene Bezugsfall (Fl.Nr. 540 + 546) hält nach den Unterlagen der Gemeinde die Geschossfläche ein.

 

d)         Ist eine GFZ-Überschreitung bis zu 1,79 (anstatt 1,0 gem. B-Plan) planungsrechtlich

zulässig?

 

Nein. Die höchste Abweichung im Bebauungsplangebiet liegt bei einer GFZ von 1,11.

 

e)         Ist eine eingeschossige, grenzständige, profilgleiche Bebauung an das Grundstück

1356/2, sowie an das Grundstück 1356/4 planungsrechtlich zulässig?

 

Nein.

Hinweis an LRA:

Evtl. können hier die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.

f)          Die Planung hält die im B-Plan festgelegte Geschossigkeit von III + Terrassengeschoss ein. Ist die vorgeschlagene Unterbrechung des Staffelgeschosses in der Form dreier Zwerchgiebel planungsrechtlich zulässig? Die Zwerchgiebel sind max. 5 m breit und 3m hoch.

 

Nein. Durch die Zwerchgiebel wird die Wandhöhe überschritten.

2.         Art der Nutzung

a)         Ist die beabsichtigte Nutzung als Mehrfamilienhaus und Gewerbeeinheiten im

Erdgeschoss zulässig?

 

Ja. Bei der Auswahl der Gewerbeeinheiten ist auf § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zu achten.

 

3.         Stellplätze

a)            Ist die Tiefgaragenzufahrt von der Hildegardstraße zulässig?

 

Nein. Laut Bebauungsplan muss die Zufahrt über die Unterbrunner Straße erfolgen.

 

b)            Ist die Lage und Ausbildung der im Plan dargestellten Tiefgarage zulässig?

 

Nein.

 

c)            Ist die Lage und Ausbildung der im Plan dargestellten oberirdischen Stellplätze zulässig?

 

Ja.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze, der Abgrenzungslinie verschiedener Geschossigkeiten, der Geschossflächenzahl sowie der Wandhöhe durch die drei Zwerchgiebel nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 50 / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet. Die Grundzüge der Planung werden berührt. Die Errichtung des Gebäudes führt zu städtebaulichen Spannungen. Es gibt teilweise Befreiungen, die im geringen Ausmaß erteilt wurden, die jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes führen.

 

Mit Zulassung der Befreiungen bestünde Nachahmungsgefahr, für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden, mit der Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.

 

 

Im Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Grundrissen und Ansichten der Planung einzutragen.

 

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung können nur ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Im Bauantrag sind entsprechend der Satzung Fahrradabstellplätze nachzuweisen.