Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldungen: GRe Dr. Wenzel, Dr. Sklarek, Beyzer, Ebner, Berchtold, Pahl, Vilgertshofer, Derksen, Mc Fadden, Moser, Klinger, Deschler, Platzer M.
GRin Dr. Wenzel regt an, dass zu Ziffer I, Absatz 1 das Wort „freiwillige“ entfallen solle, da die Kultur einen hohen Stellenwert in einer Gemeinde einnehme.
Die 1. Bürgermeisterin weist darauf hin, dass der Stellenwert der Kultur in der Gemeinde in der Präambel zum Ausdruck komme. Dass es sich bei der Kulturförderung um eine freiwillige Leistung handele, richte sich nach Art. 140 der Verfassung des Freistaats Bayern.
GR Berchtold regt folgende Ergänzungen an:
- Ziffer III 2c:
„Vor einer erneuten Auszahlung einer Förderung muss der Verwendungsnachweis….“
- Ziffer IV 2d:
„Die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Kulturfonds Bayern), falls eine solche Förderung beantragt wurde. Sollte eine Förderzusage noch nicht vorliegen, ist der Förderantrag beizufügen.
Des Weiteren schlägt er vor, dass der Betrag für Kleinzuschüsse von 600 € auf 2.000 € erhöht werde (s. Ziffer VIII).
Nachdem diese Erhöhung einigen Ratsmitgliedern zu hoch erscheint, schlägt GR Dr. Sklarek vor, die Kleinzuschüsse auf 1.000 € zu begrenzen.
Nach Fortführung der Diskussion stellt GR Dr. Sklarek einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Diskussion und Abstimmung über die Beträge 1.000 € und 2.000 €
Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger stellt den Antrag von GR Dr. Sklarek auf Beendigung der Diskussion zur Abstimmung.
Es ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Diskussion zu beenden.
Ja 27 Nein 1
Die 1. Bürgermeisterin stellt die Erhöhung der Kleinzuschüsse in der Folge des weitestgehenden Vorschlags zur Abstimmung.
Es ergehen folgende Beschlüsse:
Der Gemeinderat beschließt, die Kleinzuschüsse von 600 € auf 2.000 € zu erhöhen.
Ja 11 Nein 17
Der Gemeinderat beschließt, die Kleinzuschüsse von 600 € auf 1.000 € zu erhöhen.
Ja 28 Nein 0
GRin Dr. Wenzel schlägt vor, Satz 2 der Präambel mit dem Wortlaut „im Rahmen des kommunalen Kulturauftrags,…“ zu ergänzen.
Die 1. Bürgermeisterin stellt den Vorschlag von GRin Dr. Wenzel zur Abstimmung.
Es ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt Satz 2 der Präambel wie folgt zu ergänzen:
„Ziel der vorliegenden Richtlinien ist es, im Rahmen des kommunalen Kulturauftrags, die Arbeit dieser Personen und Einrichtungen zu fördern sowie ….“
Ja 28 Nein 0
Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger stellt den geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung. Sie regt an, die Richtlinien zum 01.01.2021 in Kraft zu setzen.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö/0121
2. Der Gemeinderat beschließt, Richtlinien der Gemeinde Gauting
zur Förderung der Kultur zum 01.01.2021 in Kraft zu setzen.
3. Die Richtlinien sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Richtlinien
der Gemeinde
Gauting
zur Förderung
der Kultur
Die in Gauting tätigen Künstlerinnen und Künstler,
kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen sind wesentliche Träger des
gesellschaftlichen Lebens. Ziel der vorliegenden Richtlinien ist es, im Rahmen
des kommunalen Kulturauftrags, die Arbeit dieser Personen und Einrichtungen zu
fördern sowie sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Innovationsfreudigkeit zu
stärken, ihre Arbeit zu unterstützen sowie den Bürgerinnen und Bürgern die
Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.
I.
Allgemeiner Grundsatz:
- Die Förderung ist eine
freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
1.1 Der Gemeinde Gauting steht
es frei, für welche Zwecke, auf welche Weise und in welcher Höhe sie unter
Berücksichtigung der Haushalts- und Finanzlage und entsprechend den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit freiwillige Förderungen gewährt.
- Förderungswürdig sind
nur solche Anträge, die sich auf der Grundlage der demokratischen
Grundordnung bewegen und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
und die Verfassung des Freistaates Bayern anerkennen.
II.
Voraussetzungen für die
Förderung:
a)
Natürliche Personen, die einen Beitrag zum
kulturellen Leben in Gauting zu leisten beabsichtigen.
b)
Juristische Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, die vorwiegend gemeinnützige kulturelle Zwecke verfolgen und ihren Sitz
in der Gemeinde Gauting haben.
c)
Veranstalter, die schwerpunktmäßig in der Gemeinde Gauting
Projekte und Veranstaltungen durchführen, wenn das Projekt oder die
Veranstaltung ohne Mithilfe der Gemeinde Gauting nicht oder nicht in
notwendigem Umfang möglich wäre.
- Ein Verein sollte zum Zeitpunkt der
Antragstellung seinen Sitz in der Gemeinde Gauting haben sowie mindestens
ein Jahr bestehen und aktiv gearbeitet haben.
- Die Gesamtfinanzierung muss unter
Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung grundsätzlich
gesichert sein. Als angemessene Eigenbeteiligung können auch die vom Zuschussempfänger
erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen in entsprechender Höhe gelten.
- Die Förderung wird in der Regel nicht
gewährt, wenn eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder
möglich ist.
- Es werden nur Projekte
bewilligt, deren Realisierung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
begonnen hat.
- Kommerzielle Projekte
bzw. Veranstaltungen, die auf eine reine Gewinnerzielung abzielen, sind
von der Förderung ausgeschlossen, soweit die Mehreinnahmen nicht für einen
Reinvest in eine kulturelle Veranstaltung in der Gemeinde Gauting
eingesetzt werden.
III.
Fördermöglichkeiten:
1.
Als Förderungsmöglichkeiten kommen insbesondere in Betracht:
a)
Besondere Zuschüsse zu Projekten, z.B. Veranstaltungen, Veröffentlichungen
etc. (Projektförderung)
b)
Gewährung von Sach-bzw. Personalleistungen
c)
Institutionelle Förderung
2.
Besondere Zuschüsse zu Projekten können zur Restfinanzierung gewährt
werden. Dabei gelten folgende Bedingungen:
a)
Vorrangig werden solche Projekte gefördert, die in Bereichen
stattfinden, die die Gemeinde selbst nicht oder nur in geringem Maße anbietet.
b)
Durch Vorlage von Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan muss
nachgewiesen sein, dass die gesamte Finanzierung des jeweiligen Projektes gesichert
ist. Es muss ferner die ordnungsgemäße Abwicklung des zu fördernden Projektes
gewährleistet sein.
c)
Vor einer erneuten Auszahlung einer Förderung muss der
Verwendungsnachweis für bereits geförderte Projekte erbracht sein.
3.
Im Rahmen ihrer tatsächlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
kann die Gemeinde Gauting den Antragstellern zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch
Sach- (z.B. Überlassung von Räumen, Stellen der Bestuhlung) und
Personalleistungen (z.B. organisatorische Hilfen) gewähren.
1.
Der Antrag ist form- und fristgerecht an folgende Adresse zu richten:
Gemeinde Gauting,
Bahnhofstr. 7, 82131 Gauting
2.
Dem Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen:
a)
Die detaillierte Beschreibung der Konzeption, etwa in Form einer Projektbeschreibung,
einer Programmvorschau bzw. eines Spielplans
b)
Ein schlüssiger Kosten- und Finanzierungsplan
(Formblatt
kann angefordert werden)
c)
Eine Angabe über den voraussichtlichen Termin und die Dauer des
Projektes
d)
Die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Kulturfonds Bayern), falls
eine solche Förderung beantragt wurde. Sollte eine Förderzusage noch nicht
vorliegen, ist der Förderantrag beizufügen.
3.
Förderungen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der
Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanung nach den finanziellen Möglichkeiten
der Gemeinde entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt hat.
4.
Anträge ab 5.000 Euro bedürfen einer Entscheidung im Haupt- und
Finanzausschuss. Anträge ab 20.000 Euro bedürfen einer Gemeinderatsentscheidung.
5.
Mit Abgabe des Antrages erkennt der Antragsteller die
Zuschussrichtlinien an.
V.
Antragsfrist
Die Anträge müssen vollständig bis spätestens 30.
Juni des Vorjahres eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nicht
berücksichtigt werden.
VI.
Verwendungsnachweis
1.
Bewilligte Projektförderungen müssen bis spätestens 15. November des
laufenden Jahres aktiv abgerufen werden.
2.
Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Förderungen verfallen mit
Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres.
3.
Nach Abschluss des Projekts ist der Gemeinde Gauting spätestens vier
Monate nach Ende der geförderten Maßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Institutionen haben den Verwendungsnachweis bis spätestens vier Monate nach
Beendigung des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
4.
Dem Verwendungsnachweis sind folgende Anlagen beizufügen:
a)
Eine Beschreibung des durchgeführten Projekts
b)
Eine Aufstellung der endgültigen Kosten und der
erzielten Einnahmen
c)
Nachweise über Zuwendungen Dritter (sofern
beantragt)
VII.
Rückforderungsvorbehalt
1.
Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Förderung bzw. fehlendem
Verwendungsnachweis, behält sich die Gemeinde Gauting eine Rückforderung der
Förderung vor.
2.
Ebenso ist eine (teilweise) Rückforderung möglich, wenn durch den
Zuschuss Gewinne erzielt werden. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme gem. II.
6. vor.
VIII.
Kleinzuschüsse bis 1.000 €
Bei projektbezogenen
Zuschüssen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € bestehen folgende Ausnahmen
der Richtlinien:
1.
Die Beantragung dieser Zuschüsse muss spätestens acht Wochen vor
Projektbeginn schriftlich bei der Gemeinde erfolgen.
2.
Eine Auszahlung erfolgt gegen Vorlage eines Verwendungsnachweises. Der
Verwendungsnachweis soll unverzüglich nach Beendigung des Projektes eingereicht
werden, jedoch spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres.
3.
Projektbezogene Zuschüsse bis 1.000 € können nur im Rahmen der für
diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
IX.
Schlussbestimmungen und
Inkrafttreten:
1.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die
Förderungen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Gemeinde
Gauting.
2.
In begründeten Einzelfällen kann von den Bestimmungen der Richtlinien
abgewichen werden. Der Gemeinderat muss der Abweichung zustimmen.
3.
Die Richtlinien der Gemeinde Gauting zur Förderung der Kultur treten am
01.01.2021 in Kraft.
Gauting, den ……
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Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin