Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape, GR Berchtold


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Elisabeth Stürzer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.10.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze durch den Hauptbaukörper nach Westen um 1,53 m, Überschreitung der Baugrenze durch die Erker um 1,45 m, Überschreitung des Garagenbauraumes durch das Rampenhaus, Errichtung außerhalb des Bauraumes durch die Tiefgarage und Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.

 

Laut Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 30.03.2017 ist der Bebauungsplan hinsichtlich der GFZ obsolet (festgestellt beim BV auf Fl.Nr. 432 / 5)

 

Die Errichtung des Rampenhauses ist zulässig, der Bebauungsplan trifft hier lediglich in der Planzeichnung einen Standortvorschlag für die Garagenflächen, jedoch keine textliche Festsetzung, dass Garagen ausschließlich auf diesen Flächen zulässig sind.

 

Die Befreiung für die Überschreitung der Baugrenzen (Hauptkörper und Erker) wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da bereits einige Bezugsfälle Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 431/5; 431/1; 431/7; 431/6).

 

Die Befreiung für das Bauen außerhalb des Bauraumes durch die Tiefgarage wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Tiefgarage oberirdisch nicht in Erscheinung tritt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Einfriedungen sind nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen