Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape, GR Berchtold
Beschluss:
Von
dem Bauantrag nach den Plänen der
Architektin Elisabeth Stürzer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.10.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Baugrenze durch den Hauptbaukörper nach Westen um 1,53 m, Überschreitung
der Baugrenze durch die Erker um 1,45 m, Überschreitung des Garagenbauraumes
durch das Rampenhaus, Errichtung außerhalb des Bauraumes durch die Tiefgarage
und Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.
Laut Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 30.03.2017 ist der
Bebauungsplan hinsichtlich der GFZ obsolet (festgestellt beim BV auf Fl.Nr. 432
/ 5)
Die Errichtung des Rampenhauses ist zulässig,
der Bebauungsplan trifft hier lediglich in der Planzeichnung einen
Standortvorschlag für die Garagenflächen, jedoch keine textliche Festsetzung,
dass Garagen ausschließlich auf diesen Flächen zulässig sind.
Die Befreiung für die Überschreitung der
Baugrenzen (Hauptkörper und Erker) wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da
bereits einige Bezugsfälle Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 431/5;
431/1; 431/7; 431/6).
Die Befreiung für das Bauen außerhalb des
Bauraumes durch die Tiefgarage wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die
Tiefgarage oberirdisch nicht in Erscheinung tritt und die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden.
Einfriedungen sind
nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin
zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe
von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen