Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports (nachträgliche Befreiung) mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.10.2020 wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Carports mit einem Abstand von 1,70 m zur Straßenbegrenzungslinie nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 50 / Stockdorf. Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Mit Zulassung der
Befreiung bestünde Nachahmungsgefahr, für alle im Bebauungsplangebiet
befindlichen Grundstücke. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffene
Festsetzung aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würde, mit der Folge,
dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.