Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Sebastian Gerlsbeck, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.09.2020,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:
Nein, da die
Mindestgrundstücksgröße nicht eingehalten werden kann.
- Ist eine
Grundstücksteilung in zwei Grundstücke ca. 592 m2 mit o. gen.
Bebauung denkbar?
Nein, da die Mindestgrundstücksgröße bei
Einzelhausbebauung 600 m² beträgt.
- Ist eine Befreiung bezüglich der
Mindest-Grundstücksgröße sowie der maximalen Grundfläche möglich?
Nein
Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße
und Überschreitung der Grundfläche 1 nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 48 / STOCKDORF.
Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird nicht zugestimmt, da die
Grundzüge der Planung berührt werden. Die angegebenen Bezugsfälle (Fl. Nrn.
1517/13 und 1517/24) sind bestandsbedingt.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der Grundfläche 1 wird nicht zugestimmt, da die Überschreitung
nicht geringfügig ist und die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt
keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Zufahrt zu den
Stellplätzen darf nicht eingezäunt werden.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen