Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Sebastian Gerlsbeck, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.09.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

  1. Ist das vorhandene Grundstück, wie auf der Bauzeichnung ersichtlich, mit zwei Einfamilienwohnhäusern mit jeweils einer Wohneinheit je eine grenzständige Einzelgarage und Stellplätzen bebaubar?

 

Nein, da die Mindestgrundstücksgröße nicht eingehalten werden kann.

 

  1. Ist eine Grundstücksteilung in zwei Grundstücke ca. 592 m2 mit o. gen. Bebauung denkbar?

 

Nein, da die Mindestgrundstücksgröße bei Einzelhausbebauung 600 m² beträgt.

 

  1. Ist eine Befreiung bezüglich der Mindest-Grundstücksgröße sowie der maximalen Grundfläche möglich?

 

Nein

 

Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße und Überschreitung der Grundfläche 1 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 48 / STOCKDORF.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße wird nicht zugestimmt, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die angegebenen Bezugsfälle (Fl. Nrn. 1517/13 und 1517/24) sind bestandsbedingt.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche 1 wird nicht zugestimmt, da die Überschreitung nicht geringfügig ist und die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Zufahrt zu den Stellplätzen darf nicht eingezäunt werden.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen