Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im
Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Johannes Jürgen, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 13.11.2020, wurde am
24.11.2020 erklärt, dass gemäß Art. 64 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird
zustimmend Kenntnis genommen:
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Überschreitung DN und Errichtung von Dachgauben) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Dachneigung wird zugestimmt, da es
sich hierbei um eine bestandsbedingte Überschreitung handelt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für den Einbau der
Dachgauben wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen