Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Martin Junk, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.11.2020 und 10.12.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze durch die Kellertreppe und durch die Fällung von festgesetztem Baumbestand nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 47-2 / Stockdorf.

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze wird zugestimmt, da es sich bei der Kellertreppe um Bestand handelt.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällungen wird befürwortet.

Die Baumgruppe mit den Bäumen Nr. 3 – 7 kann aufgrund der Positionierung der Stellplätze nicht erhalten werden. Der Baum mit der Nr. 8 weist bereits deutliche Vitalitätseinbußen auf, zudem steht er in unmittelbarer Nähe der neu zu errichtenden Zufahrt, so dass hier der Erhalt ebenfalls fraglich ist. Als Ersatzpflanzung ist an der Stelle der Baumgruppe ein standortgerechter, heimischer Baum mit Mindest-Stammumfang 20 bis 25 cm 1. Wuchsordnung zu pflanzen. An der Stelle des Ahorns mit der Nummer 8 ist ebenfalls ein standortgerechter, heimischer Baum mit Mindest-Stammumfang 20 bis 25 cm bei 1. Wuchsordnung oder Stammumfang 16 bis 18 cm bei 2. Wuchsordnung zu pflanzen. Bei der Neupflanzung ist darauf zu achten, dass den Bäumen ausreichend Wurzelraum gegeben wird. Die anderen zu erhaltenden Bäumen sind entsprechend den angegebenen Baumschutzmaßnahmen zu schützen.

 

Die Fällung der Bäume hat im Zeitraum vom 01. Oktober bis 29. Februar zu erfolgen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       bei geeigneter Dachneigung eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen