Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler, GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.11.2020, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.

 Haus mit zwei Doppelhaushälften A1/B1 (vgl. Skizze I):                                

DHH A1. Grundfläche ca. 90m2, Firsthöhe 9,60m, Länge 8,24m Breite 10,84m

DHH B1. Grundfläche ca. 135m2, Firsthöhe 9,60m Länge 12,45m Breite 10,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

2.

Haus mit zwei Doppelhaushälften A2/B2 (vgl. Skizze 1):                              
DHH A2. Grundfläche ca. 90m2, Firsthöhe 9,10m, Länge 8,24m Breite 10,84m

DHH B2. Grundfläche ca. 135m2 Firsthöhe 9,10m, Länge 12,45m Breite 10,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

3.

Haus mit zwei Doppelhaushälften A3/B3 (vgl. Skizze II):

DHH A3. Grundfläche ca. 90m2, Firsthöhe 9,60m, Länge 8,24m Breite 10,84m

DHH B3. Grundfläche ca. 120m2 Firsthöhe 9,60m, Länge 11,00m Breite 10,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

4.

Haus mit zwei Doppelhaushälften A4/B4 (vgl. Skizze II):                              
DHH A4. Grundfläche ca. 90m2, Firsthöhe 9,60m, Länge 8,24m Breite 10,84m

DHH B4. Grundfläche 120m2 Firsthöhe 9,60m, Länge 11,00m Breite 10,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

5.

Haus mit zwei Doppelhaushälften A5/B5 (vgl. Skizze III):
DHH A5. Grundfläche ca. 90m2, Firsthöhe 9,10m, Länge 8,24m Breite 10,84m

DHH B5. Grundfläche ca. 90m2 Firsthöhe 9,10m, Länge 8,24m Breite 10,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

 

 

 

6.

Haus mit zwei Doppelhaushälften A6/B6 (vgl. Skizze III):

DHH A6. Grundfläche ca. 90m2, Firsthöhe 9,60m, Länge 8,24m Breite 10,84m

DHH B6. Grundfläche ca. 90m2 Firsthöhe 9,60m, Länge 8,24m Breite 10,84m

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

 

7.

Textfeld: Seite 2Haus auf Grundstück 1 mit Dienstbarkeit der Abstandsflächen   zum Grundstück 2 (Anerkennung einer Abstandsfläche von Haus   A zu Grundstück von Haus B)

 

Abstandsflächen werden vom Landratsamt Starnberg geprüft (Bauordnungsrecht).

                                                                                                                                                

A7/B7 (vgl. Skizze IV):

freistehendes Haus A7 Grundfläche ca. 90m2 mit Firsthöhe 9,60m, Länge 8,24m Breite 10,84m

 

Ja

 

freistehendes Haus B7 Grundfläche ca. 120m2 mit Firsthöhe 9,60m, Länge 11,00m Breite 10,84m

 

Ja

Haus auf Grundstück 1 mit Dienstbarkeit der Abstandsflächen

zum Grundstück 2 (Anerkennung einer Abstandsfläche von Haus A

zu Grundstück von Haus B)

 

Abstandsflächen werden vom Landratsamt Starnberg geprüft (Bauordnungsrecht).

 

 

A8/B8 (vgl. Skizze IV):

 

freistehendes Haus A8 Grundfläche ca. 90m2 mit Firsthöhe 9,10m, Länge 8,24m Breite 10,84m

 

Ja

 

freistehendes Haus B8 Grundfläche ca. 120m2 mit Firsthöhe 9,10m, Länge 11,00 Breite 10,84m

 

Ja

Kann eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen

in Aussicht gestellt werden?                                                                                           

 

Betrifft Landratsamt Starnberg, da Bauordnungsrecht

 

 

Die Var. 1-6 fügen sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Die geplanten Bauvorhaben fügen sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

Die Var. A7/B7 und A8/B8 fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen