Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Rüschoff Ulrich, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.11.2020, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt/nicht erklärt:

 

Einfamilienhaus mit Doppelgarage:

 

  1. Ist die Lage und Größe von 10.50 m x 10.00 m auf dem geplanten Grundstück genehmigungsfähig?

 

Ja, unter Einhaltung der Hauptfirstrichtung.

 

  1. Ist die Wandhöhe von 5.90 m und die Dachneigung von 22° genehmigungsfähig?

 

Ja

 

Einfamilienhaus:

 

  1. Ist die Lage und Größe von 10.50 m x 10.00 m auf dem geplanten Grundstück genehmigungsfähig? Ist die Wandhöhe von 3.50 m und die Dachneigung von 42° genehmigungsfähig?

 

Nein, das geplante Gebäude befindet sich außerhalb des Bauraumes.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße, Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ), Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ), Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung), Nichteinhaltung der Hauptfirstrichtung sowie wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Dachneigung wird befürwortet, da die Abweichung geringfügig ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße, der Überschreitung der GRZ 1, Überschreitung der GFZ, der der Nichteinhaltung der Hauptfirstrichtung sowie wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Abweichungen im Bebauungsplangebiet bzw. sind die vorhandenen Abweichungen bestandsbedingt.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.