Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Rüschoff Ulrich, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 04.11.2020, gestellten
Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen
erklärt/nicht erklärt:
Einfamilienhaus
mit Doppelgarage:
- Ist die Lage
und Größe von 10.50 m x 10.00 m auf dem geplanten Grundstück
genehmigungsfähig?
Ja,
unter Einhaltung der Hauptfirstrichtung.
- Ist die
Wandhöhe von 5.90 m und die Dachneigung von 22° genehmigungsfähig?
Ja
Einfamilienhaus:
- Ist die Lage
und Größe von 10.50 m x 10.00 m auf dem geplanten Grundstück
genehmigungsfähig? Ist die Wandhöhe von 3.50 m und die Dachneigung von 42°
genehmigungsfähig?
Nein,
das geplante Gebäude befindet sich außerhalb des Bauraumes.
Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung der
Mindestgrundstücksgröße, Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ),
Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ), Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Dachneigung), Nichteinhaltung der Hauptfirstrichtung
sowie wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Dachneigung wird befürwortet, da die Abweichung geringfügig ist
und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Unterschreitung der Mindestgrundstücksgröße, der Überschreitung der GRZ 1,
Überschreitung der GFZ, der der Nichteinhaltung der Hauptfirstrichtung sowie
wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes werden nicht befürwortet, da die
Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Abweichungen im
Bebauungsplangebiet bzw. sind die vorhandenen Abweichungen bestandsbedingt.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem
Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke)
ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4
(Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.