Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Philipp Steller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.11.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen der Überschreitung der hinteren Baugrenze durch das Schwimmbecken und das Gartenhaus sowie durch die Überschreitung der Wandhöhe bedingt durch die Abgrabung (süd- und östlich) nicht dem Baulinienplan Nr. 7 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es gibt bereits zahlreiche Bezugsfälle im Plangebiet (Bsp.: Fl.Nr. 1343/4, Fl.Nr. 1343/5, Fl.Nr. 1343/11).

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Wandhöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird abgelehnt. Es handelt sich um keine geringfügige Überschreitung, sodass die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.

Das Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung, aufgrund der sich aus der Wandhöhe ergebenen Kubatur nicht in die Umgebungsbebauung ein.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu

versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen