Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Philipp Steller, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 16.11.2020, wird das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen der Überschreitung der hinteren Baugrenze
durch das Schwimmbecken und das Gartenhaus sowie durch die Überschreitung der
Wandhöhe bedingt durch die Abgrabung (süd- und östlich) nicht dem Baulinienplan
Nr. 7 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es gibt bereits zahlreiche Bezugsfälle
im Plangebiet (Bsp.: Fl.Nr. 1343/4, Fl.Nr. 1343/5, Fl.Nr. 1343/11).
Die erforderliche
Befreiung für die Überschreitung der Wandhöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird
abgelehnt. Es handelt sich um keine geringfügige Überschreitung, sodass die
Grundzüge der Planung berührt werden.
Das Vorhaben fügt
sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.
Das Bauvorhaben
fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung, aufgrund der sich aus der Wandhöhe
ergebenen Kubatur nicht in die Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen