Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Ruth Angelsberger-Pfab, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.11.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1) Das bestehende Dach soll bei gleichbleibender Dachneigung von 24° und gleichbleibender Traufhöhe auf der Straßenseite um 2m Richtung Gartenseite verlängert werden. Somit entsteht eine überdachte Terrasse im Erdgeschoss und ein überdachter Balkon im Obergeschoss.

a)  Ist dies so möglich?

Ja

b)  Wäre eine Verlängerung um 2,2m statt 2m ebenfalls noch zulässig bzw. bis zu welchem maximalen Maß?

Ja

c)  2) Die Wandhöhe auf der Straßenseite vergrößert sich auf Grund einer Aufsparren­dämmung geringfügig und überschreitet somit die erlaubten 6 Meter. Da aus energetischer Sicht allerdings eine Dämmung über den Sparren sinnvoller ist, ist die Frage ob dies zulässig ist. Die genaue Höhe kann erst ermittelt werden, wenn die notwendige Dämmstärke bekannt ist.

Frage ist zu ungenau

(Anm.: Im Bebauungsplangebiet gibt es bereits andere Gebäude, bei denen die Wandhöhe offensichtlich aufgrund einer Aufsparrendämmung die erlaubten 6 Meter überschreitet.)

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 43 und 124 / GAUTING

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Überschreitung der Wandhöhe durch die energetische Sanierung (Wärmedämmung Dach) zustande kommt.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen