Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1) Das bestehende Dach soll bei gleichbleibender Dachneigung von 24° und
gleichbleibender Traufhöhe auf der Straßenseite um 2m Richtung Gartenseite
verlängert werden. Somit entsteht eine überdachte Terrasse im Erdgeschoss und
ein überdachter Balkon im Obergeschoss.
a) Ist dies so möglich?
Ja
b) Wäre eine
Verlängerung um 2,2m statt 2m ebenfalls noch zulässig bzw. bis zu welchem
maximalen Maß?
Ja
c) 2) Die Wandhöhe auf der Straßenseite vergrößert sich auf Grund einer
Aufsparrendämmung geringfügig und überschreitet somit die erlaubten 6 Meter.
Da aus energetischer Sicht allerdings eine Dämmung über den Sparren sinnvoller
ist, ist die Frage ob dies zulässig ist. Die genaue Höhe kann erst ermittelt
werden, wenn die notwendige Dämmstärke bekannt ist.
Frage ist zu
ungenau
(Anm.: Im Bebauungsplangebiet gibt es bereits andere Gebäude, bei denen
die Wandhöhe offensichtlich aufgrund einer Aufsparrendämmung die erlaubten 6
Meter überschreitet.)
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 43 und 124 / GAUTING
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Überschreitung der Wandhöhe durch
die energetische Sanierung (Wärmedämmung Dach) zustande kommt.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen