Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
1 Ist bezüglich der Baugrenzen und
-linien eine Abweichung vom Bebauungsplan
Nr. 171/34 „östlich der Reismühler Straße" aus dem Jahr 1957
zulässig?
Nein, da die Überschreitung der Baugrenzen nicht geringfügig ist.
2 Sind insgesamt 4 Wohneinheiten auf dem
Grundstück genehmigungsfähig?
Ist kein Einfügungskriterium im § 34
BauGB
3 Ist eine Geschoßfläche von ca.525qm -
entspricht GFZ = 0,65 - zulässig?
Ist kein Einfügungskriterium im § 34 BauGB
4 Ist für E+I+D eine maximale
traufseitige Wandhöhe von 6,70m zulässig?
Ja
5 Sind die zusätzlich benötigten
Wohneinheiten als Anbau E+I mit
erdgeschossigem Zwischenbau zum Bestand genehmigungsfähig?
Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und
Firsthöhe findet.
Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 18 / GAUTING, der nur Baulinien und Baugrenzen festsetzt.
Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden nicht eingehalten.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt teilweise Bauraumüberschreitungen, die jedoch unwesentlich sind und nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.
Die geplanten Bauvorhaben fügen sich nach Art der baulichen
Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die geplanten Bauvorhaben fügen sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.
GR Jaquet gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.