Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Petra Keller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.11.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

1          Ist bezüglich der Baugrenzen und -linien eine Abweichung vom Bebauungsplan

Nr. 171/34 „östlich der Reismühler Straße" aus dem Jahr 1957 zulässig?

 

Nein, da die Überschreitung der Baugrenzen nicht geringfügig ist.

 

 

2          Sind insgesamt 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück genehmigungsfähig?

 

            Ist kein Einfügungskriterium im § 34 BauGB

 

 

3          Ist eine Geschoßfläche von ca.525qm - entspricht GFZ = 0,65 - zulässig?

 

            Ist kein Einfügungskriterium im § 34 BauGB

 

 

4          Ist für E+I+D eine maximale traufseitige Wandhöhe von 6,70m zulässig?

 

            Ja

 

 

5          Sind die zusätzlich benötigten Wohneinheiten als Anbau E+I mit

erdgeschossigem Zwischenbau zum Bestand genehmigungsfähig?

 

Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 18 / GAUTING, der nur Baulinien und Baugrenzen festsetzt.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden nicht eingehalten.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenzen wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt teilweise Bauraumüberschreitungen, die jedoch unwesentlich sind und nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

 

Die geplanten Bauvorhaben fügen sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Die geplanten Bauvorhaben fügen sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Firsthöhe findet.


GR Jaquet gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.