Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Florian Igl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.12.2020, wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 2, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform, Größe/Anzahl Dachflächenfenster), Errichtung einer Tiefgarage und Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 148 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die
Überschreitung ergibt sich durch die Zufahrten, welche wasserdurchlässig
ausgebildet werden und durch das Bestandsnebengebäude.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der
Gestaltungsvorschriften (Dachform, Größe/Anzahl Dachflächenfenster) wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Der erforderlichen
Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Tiefgarage wird zugestimmt.
Da es sich um ein sehr schmales Grundstück handelt, kann durch die Errichtung
der Tiefgarage eine zusätzliche Versiegelung des Grundstückes durch
Garagen/Carports/Stellplätze verhindert werden. Gleichzeitig wird ein offeneres
Erscheinungsbild erhalten und eine nicht wünschenswerte Verkettung von Gebäuden
vermieden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Baumfällung wird befürwortet. Der zu fällende Baum ist 1:1 durch einen standortgerechten, heimischen Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt zu ersetzen. Der auf dem Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1422/44 als zu erhaltend eingetragene Baumbestand ist entsprechend den im Freiflächengestaltungsplan Baumschutzmaßnahmen zu schützen.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Die Beseitigung
der Gehölze darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Arbeiten im
Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN
18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen) und
ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Einfriedungen sind
in einer Höhe von höchstens 1,30 m als sockellose Holzzäune mit senkrechter
Lattung oder Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzung auszuführen.
Oberflächenbefestigungen
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.
Bis zu 50 m
Abstand zur Bahn muss mit Erschütterungen gerechnet werden. Aus diesem Grund
ist bei der Errichtung eines Gebäudes innerhalb dieses Abstandes durch ein
Erschütterungsgutachten eines anerkannten Gutachters nachzuweisen, wie hoch die
Erschütterungen sind und welche baulichen Maßnahmen die Einhaltung der Kb-Werte
möglich ist.
Bei Bauvorhaben
oder Anpflanzungen auf den Bereichen der privaten Grundstücke, die in
unmittelbarer Nachbarschaft zur Bahnlinie München - Mittenwald realisiert
werden sollen, wird empfohlen, die Deutsche Bahn AG, Zentralbereich Immobilien,
Niederlassung München, zu kontaktieren.
Bei Bepflanzungen
ist darauf zu achten, dass Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und
keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgt
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter
Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen