Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Florian Igl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.12.2020, wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 2, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform, Größe/Anzahl Dachflächenfenster), Errichtung einer Tiefgarage und Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 148 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Überschreitung ergibt sich durch die Zufahrten, welche wasserdurchlässig ausgebildet werden und durch das Bestandsnebengebäude.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung der Gestaltungsvorschriften (Dachform, Größe/Anzahl Dachflächenfenster) wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Der erforderlichen Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Tiefgarage wird zugestimmt. Da es sich um ein sehr schmales Grundstück handelt, kann durch die Errichtung der Tiefgarage eine zusätzliche Versiegelung des Grundstückes durch Garagen/Carports/Stellplätze verhindert werden. Gleichzeitig wird ein offeneres Erscheinungsbild erhalten und eine nicht wünschenswerte Verkettung von Gebäuden vermieden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Baumfällung wird befürwortet. Der zu fällende Baum ist 1:1 durch einen standortgerechten, heimischen Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt zu ersetzen. Der auf dem Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1422/44 als zu erhaltend eingetragene Baumbestand ist entsprechend den im Freiflächengestaltungsplan Baumschutzmaßnahmen zu schützen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

 

Die Beseitigung der Gehölze darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzung auszuführen.

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Bis zu 50 m Abstand zur Bahn muss mit Erschütterungen gerechnet werden. Aus diesem Grund ist bei der Errichtung eines Gebäudes innerhalb dieses Abstandes durch ein Erschütterungsgutachten eines anerkannten Gutachters nachzuweisen, wie hoch die Erschütterungen sind und welche baulichen Maßnahmen die Einhaltung der Kb-Werte möglich ist.

 

Bei Bauvorhaben oder Anpflanzungen auf den Bereichen der privaten Grundstücke, die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bahnlinie München - Mittenwald realisiert werden sollen, wird empfohlen, die Deutsche Bahn AG, Zentralbereich Immobilien, Niederlassung München, zu kontaktieren.

 

Bei Bepflanzungen ist darauf zu achten, dass Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgt

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen