Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes informiert die 1. Bürgermeisterin, dass aufgrund des Antrags der Fraktion MIFÜ82131 (TOP 4) die Fortführung der Sitzung des Gemeinderats als Krisenausschuss zur Entscheidung anstehe.
Sie führt weiter aus, dass Satzungen und Verordnungen vom Gemeinderat behandelt werden müssen, da diese nicht auf den Krisenausschuss übertragbar seien.
Daher sind die entsprechenden Tagesordnungspunkte vor dem Entscheid zur Einsetzung des Krisenausschusses zu behandeln.
Wortmeldung: keine
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0148.
2.
Der
Gemeinderat erlässt nachfolgende Satzung:
Auf
Grund der Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20
Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Gauting folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
sowie für damit im Zusammenhang stehende
Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung).
vom
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als
Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
ist
a) wer zur Tragung der
Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der
Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung
erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer
Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die
Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a)
mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b)
mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c)
mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit
der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die
Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den
Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres €
800.--
für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit Tieferlegung € 901.--
für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres € 290.--
für die Bestattung von Urnen in
Erdgräbern € 311.--
für die Bestattung von Urnen in
Urnennischen/Urnenstelen €
285.--
für die Bestattung
von Urnen in Urnenbaumgräbern €
285.--
Bei Urnenbestattungen ohne
Angehörige verringert sich der genannte Betrag um 123 €.
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
das
Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die
Überführung der Leiche zum Grab inkl. 4 Träger zur Beerdigung bzw. 1 Träger zur
Urnenbeisetzung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes,
die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und
Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben
wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.
(3) Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
a) für Särge am ersten Tag € 140.--
b) für Särge jeden weiteren Tag € 60.--
c) für Urnen ab dem 15.
Kalendertag je Tag € 20.--
(4) Gestaltung und Abhaltung der
Trauerfeier in der
Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting € 151.--
(5) Aufbahrung des Verstorbenen
oder der Urne in der
Aussegnungshalle € 106.--
(6) Öffnen und Schließen der
Aussegnungshalle zur persönlichen
Abschiednahme € 68.--
(7) Öffnen und Schließen der
Aussegnungshalle außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit (Mo.-Do.: vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr,
Fr.: vor 8.00 Uhr und nach 13.00 Uhr) € 117.--
(8) Gebühr für die Hinterstellung
€ 140.--
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro
Grabstätte und Ruhezeit
Einzelgrab mit Tieferlegung € 503.--
Doppelgrab mit Tieferlegung € 1.118.--
Urnenerdgrab € 712.--
Urnennische € 800.--
Urnenstele € 535.--
Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag) € 227.--
Anonymes Urnenerdgrab € 181.--
Urnenbaumgrab groß € 1.045.--
Urnenbaumgrab klein € 577.--
(2)
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und
der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von
Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten
Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und
Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie
Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten
Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der
Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die
Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des
Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im
Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückerstattung bereits bezahlter
Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Exhumierung oder Umbettung eines Verstorbenen aus einem
Erdgrab innerhalb der Ruhezeit, einschließlich Öffnen und
Schließen des Grabes € 1.350.--
(2) Wiederbestattung des exhumierten oder umgebetteten
Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit, einschließlich Öffnen und
Schließen des Grabes € 729.--
(3) Umbettung der sterblichen Überreste/Gebeine/Gebeinereste
eines Verstorbenen nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich
Öffnen und Schließen des Grabes € 800.--
(4)
Wiederbestattung der sterblichen Überreste/Gebeine/Gebeinereste
eines Verstorbenen nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich
Öffnen und Schließen des Grabes € 464.--
(5) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab einschließlich
Öffnen und Schließen des Grabes € 147.--
(6) Wiederbestattung einer Urne in ein Erdgrab, einschließlich
Öffnen und Schließen des Grabes € 147.--
(7) Umbettung einer Urne aus einer Urnennische € 120.--
(8) Wiederbestattung einer Urne in einer Urnennische € 120.--
(9) Freiräumung eines Urnenerdgrabes je Urne bei Auflassung
Der Grabstätte einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
und Beisetzung in der Sammelgrabstätte € 225.--
(10) Freiräumung einer Urnennische je Urne bei Auflassung der
Grabstätte einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
und Beisetzung in der Sammelgrabstätte € 173.--
(11) Frostzuschlag € 90.--
(12) Zuschlag Mehraufwand Aushub Sargübergröße € 77.--
(13) Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (pauschal) € 268.--
(14) Sonstige, mit einer Bestattung
zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen)
und Löschung
im Gräberbuch € 67.--
b) Zuschlag für Grabmachertätigkeiten außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit (Mo.-Do.: vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr, Fr.: vor 8.00 Uhr
und nach 13.00 Uhr)
pro
Bestattungsfall und Stunde €
108,30
pro
Stunde € 69.--
(15) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 67.--/Stunde für den Personaleinsatz und € 59.--/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
Verwaltungsgebühren:
(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines
Grabnutzungsrechtes € 20.--
(2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags € 50.--
(3) Ausstellung eines Leichenpasses € 60.--
(4) Genehmigung zur Exhumierung oder Umbettung von sterblichen
Überresten/Gebeinen/Gebeineteilen bei vorzeitigem Verzicht auf das
Grabnutzungsrecht € 50.--
(5) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen
Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
- für einmalige Arbeiten € 60.--
- jährlich € 300.--
(6) Genehmigung eines Grabmals € 60.--
(7) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.-- bis € 500.--erhoben werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 01.01.2021 außer Kraft.
Gauting, den ……………
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin