Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes informiert die 1. Bürgermeisterin, dass aufgrund des Antrags der Fraktion MIFÜ82131 (TOP 4) die Fortführung der Sitzung des Gemeinderats als Krisenausschuss zur Entscheidung anstehe.

Sie führt weiter aus, dass Satzungen und Verordnungen vom Gemeinderat behandelt werden müssen, da diese nicht auf den Krisenausschuss übertragbar seien.

Daher sind die entsprechenden Tagesordnungspunkte vor dem Entscheid zur Einsetzung des Krisenausschusses zu behandeln.

 

Wortmeldung: keine


Beschluss:

 

1.         Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0148.

2.         Der Gemeinderat erlässt nachfolgende Satzung:

 

Auf Grund der Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Gauting folgende

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

sowie für damit im Zusammenhang stehende

Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung).

 

 

vom

 

 

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

 

(1)  Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren

 

(2)  Als Gebühren werden erhoben:
      a) Bestattungsgebühren (§ 4)
      b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
      c) sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner ist
      a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
      b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
      c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
      d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

 

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.

 

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)  Die Gebührenschuld entsteht

      a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser        Satzung gebührenpflichtigen Leistung
      b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die          Gemeinde,
      c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
      d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

 

(2)  Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

 

§ 4

Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle

 

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres                                        € 800.--

für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit Tieferlegung             € 901.--

für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres                                      € 290.--

für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern                                                   311.--

für die Bestattung von Urnen in Urnennischen/Urnenstelen                          285.--

für die Bestattung von Urnen in Urnenbaumgräbern                                     285.--

 

Bei Urnenbestattungen ohne Angehörige verringert sich der genannte Betrag um 123 €.


(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:


das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab inkl. 4 Träger zur Beerdigung bzw. 1 Träger zur Urnenbeisetzung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

 

(3)  Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

a)    für Särge am ersten Tag                                                                 140.--

b)    für Särge jeden weiteren Tag                                                            60.--

c)    für Urnen ab dem 15. Kalendertag je Tag                                         20.--

 

(4)  Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der
Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting                                              151.--

(5)  Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne in der
Aussegnungshalle                                                                                        106.--

(6)  Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle zur persönlichen
Abschiednahme                                                                                             68.--

(7)  Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit (Mo.-Do.: vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr,
Fr.: vor 8.00 Uhr und nach 13.00 Uhr)                                                        117.--

(8)  Gebühr für die Hinterstellung                                                                       140.--

 

§ 5

Grabnutzungsgebühr

 

(1)    Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit

Einzelgrab mit Tieferlegung                                                                         503.--

Doppelgrab mit Tieferlegung                                                                   € 1.118.--

Urnenerdgrab                                                                                               712.--

Urnennische                                                                                                 800.--

Urnenstele                                                                                                    535.--

Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag)                                          227.--

Anonymes Urnenerdgrab                                                                            181.--

Urnenbaumgrab groß                                                                              € 1.045.--

Urnenbaumgrab klein                                                                                  577.--

 

(2)    Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

 

(3)    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der Friedhofssatzung).

 

(4)    Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(5)    Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.

 

 

§ 6

Sonstige Gebühren

 

(1) Exhumierung oder Umbettung eines Verstorbenen aus einem

Erdgrab innerhalb der Ruhezeit, einschließlich Öffnen und

Schließen des Grabes                                                                                    € 1.350.--


(2) Wiederbestattung des exhumierten oder umgebetteten

Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit, einschließlich Öffnen und

Schließen des Grabes                                                                                        729.--

 

(3) Umbettung der sterblichen Überreste/Gebeine/Gebeinereste

eines Verstorbenen nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich

Öffnen und Schließen des Grabes                                                                     800.--

 

(4) Wiederbestattung der sterblichen Überreste/Gebeine/Gebeinereste

eines Verstorbenen nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich

Öffnen und Schließen des Grabes                                                                     464.--

 

(5) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab einschließlich

Öffnen und Schließen des Grabes                                                                     147.--

(6) Wiederbestattung einer Urne in ein Erdgrab, einschließlich

Öffnen und Schließen des Grabes                                                                     147.--

 

(7) Umbettung einer Urne aus einer Urnennische                                             120.--

 

(8) Wiederbestattung einer Urne in einer Urnennische                                      120.--

 

(9) Freiräumung eines Urnenerdgrabes je Urne bei Auflassung

Der Grabstätte einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes

und Beisetzung in der Sammelgrabstätte                                                           225.--

 

(10) Freiräumung einer Urnennische je Urne bei Auflassung der

Grabstätte einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes

und Beisetzung in der Sammelgrabstätte                                                           173.--

(11) Frostzuschlag                                                                                                90.--

 

(12) Zuschlag Mehraufwand Aushub Sargübergröße                                          77.--

 

(13) Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (pauschal)                                268.--

 

(14) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:

a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen)

und Löschung im Gräberbuch                                                                              67.--
                                                                                                           

b) Zuschlag für Grabmachertätigkeiten außerhalb der regelmäßigen

Arbeitszeit (Mo.-Do.: vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr, Fr.: vor 8.00 Uhr

und nach 13.00 Uhr)

pro Bestattungsfall und Stunde                                                               108,30

pro Stunde                                                                                                69.--

 

(15) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 67.--/Stunde für den Personaleinsatz und € 59.--/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

 

§ 7

Verwaltungsgebühren:

(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines

Grabnutzungsrechtes                                                                                          20.--

 

(2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags                                                            50.--

(3) Ausstellung eines Leichenpasses                                                                   60.--

 

(4) Genehmigung zur Exhumierung oder Umbettung von sterblichen

Überresten/Gebeinen/Gebeineteilen bei vorzeitigem Verzicht auf das

Grabnutzungsrecht                                                                                              50.--

 

(5) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen

Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof

          - für einmalige Arbeiten                                                                             60.--

          - jährlich                                                                                                   300.--

 

(6) Genehmigung eines Grabmals                                                                      60.--

 

(7) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.-- bis € 500.--erhoben werden.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 01.01.2021 außer Kraft.

 

 

 

 

Gauting, den ……………

 

 

 

 

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin