Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Dr. Ilg
Die 1. Bürgermeisterin teilt mit, dass die Sicherung der Gehbahnen gesetzlich vorgeschrieben sei.
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0153.
2.
Der
Gemeinderat erlässt nachfolgende Verordnung:
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981, in der in der Bayerischen Rechtssammlung
(BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert
worden ist, erlässt die Gemeinde Gauting folgende
Verordnung der Gemeinde Gauting
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der
Gehbahnen im Winter
vom [Datum]
(Reinigungs- und
Sicherungsverordnung)
Inhaltsübersicht
§ 1 Inhalt der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen: Öffentliche
Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
§ 5 Reinigungsarbeiten
§ 6 Reinigungsfläche
§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder-
und Hinterlieger
§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
Sicherung der Gehbahnen im
Winter
§ 9 Sicherungspflicht
§ 10 Sicherungsarbeiten
§ 11 Sicherungsfläche
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
Anlage: Straßenverzeichnis
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und
Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den
öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gauting.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen,
geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne
dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr
bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen
(insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die
selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen
Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande
der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der
Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung
ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung
der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach
den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz- oder
Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten
oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu
säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere
verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt, Holz,
Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen
abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt
werden können,
3. in Abflussrinnen,
Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt
unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich
Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die
im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen
angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar
erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen
gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
Grundstücke werden über diejenigen
Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in
rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an
mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche
Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen
oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere
mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine
öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus
rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von
ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft
ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich
Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die
Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber
eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer
Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und
zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die
gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen
befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den
Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine
Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist);
entsprechendes gilt für die
Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im
Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub –
insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend
einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut sowie Moos
und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen
im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem
Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen,
soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die
Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
a) bei Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b) bei Straßen
der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
einer parallel zum Fahrbahnrand in einem
Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,
liegt, wobei Anfang und Ende der
Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den
Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt
Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück
angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden
Flächen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder-
und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen
gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für
ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn
sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer
bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und
Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten)
abgeschlossen sind.
(2) Ein
Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang
oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und
Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten
untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht
zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der
Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu
erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander
zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann
die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die
in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der
öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar
erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht
besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen
Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis
(Anlage) aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger
haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte
mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch
mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr (z.B.
an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die
Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht
gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte
und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor
dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche
liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot der
Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die
unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die
Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen
würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen
Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet
werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus
oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung.
Eine solche Regelung hat die
Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder-
und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet,
unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann
mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße
verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende
Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht
oder nicht rechtzeitig sichert.
§
14
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt
20 Jahre.
Ausgefertigt:
Gauting, den [Datum]
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin
Anlage zur
Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege
sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
Ortsteil
|
Straße |
Gauting |
Ammerseestraße |
|
Bahnhofplatz |
|
Bahnhofstraße |
|
Germeringer
Straße |
|
Hauptplatz |
|
Münchner Straße |
|
Pippinplatz |
|
Planegger Straße |
|
Starnberger Straße |
Königswiesen
|
Hauser Straße |
Stockdorf |
Gautinger Straße |
|
Kraillinger Straße |
Unterbrunn |
Gautinger Landstraße |
Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A
und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder
in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten
Breite)
Alle sonstigen, nicht in Gruppe A
genannten Straßen.
Ausgefertigt:
Gauting, den [Datum]
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin