Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Architektin Elisabeth Stürzer,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 07.12.2020,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:
1a) Variante
Straßenseitig wird
die Baugrenze mit dem Hauptgebäude und der Außentreppe überschritten. Wird für das Baugrundstück die Überschreitung
dieser Baugrenze
mit dem Baukörper
um ca. 7,62 m x 14,20 m wie im Plan dargestellt, nach § 31 Abs. 2 BauGB
befreit?
Nein, da die
Grundzüge der Planung berührt werden.
1b) Variante 2
Straßenseitig wird
die Baugrenze mit dem Hauptgebäude und der Außentreppe überschritten. Wird für das
Baugrundstück die Überschreitung dieser Baugrenze mit dem Baukörper um ca. 7,62
m x 13,70 m wie im Plan dargestellt, nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit?
Nein, da die
Grundzüge der Planung berührt werden.
2) Für Garagen
sind im Bebauungsplan keine Festlegungen hinsichtlich der genauen Lage mittels
Planzeichnung getroffen. Ist die Anordnung und Lage der Garage mit dem Nebenraum
(Abstellraum) sowie dem Stellplatz planungsrechtlich zulässig?
Ja.
3) Kann es so
gesehen werden, dass für die Grundfläche eine Überschreitung nach §19 Abs. 4
BauNVO möglich ist?
3a) Variante 1
Geplante Grundstücksgröße: 758 m2. Demnach ist eine GR von 189,5 m2 zulässig. Incl. 50 %
Überschreitung nach §19 Abs. 4 BauNVO ist eine gesamt GR von 284,25 m2
zulässig. Die Zufahrt zum dahinter liegenden Grundstück dient zur Sicherung des
Bestandes.
Ja.
3b) Variante 2
Geplante Grundstücksgröße: 758 m2. Demnach ist eine GR von 189,5 m2 zulässig. Incl. 50 %
Überschreitung nach §19 Abs. 4 BauNVO ist eine gesamt GR von 284,25 m2
zulässig. Die Zufahrt zum dahinter liegenden Grundstück dient zur Sicherung des
Bestandes.
Ja.
4) Ist das geplante Gebäude, wie im Plan
dargestellt, mit dem Erker, der Höhenentwicklung insbesondere der dargestellten
Dachformen (Walmdach und Zeltdach) planungsrechtlich zulässig?
Nein, da die Geschossfläche überschritten ist und das Gebäude teilweise
außerhalb des Bauraumes liegt.
5) Wird für den im
B-Plan zu erhaltendem Baum eine Befreiung für die Beseitigung erteilt, mit der
Auflage, für eine entsprechende Ersatzpflanzung zu sorgen?
Die Beantwortung
der Frage ist nicht möglich, da die Baumfällung nicht begründet ist.
6) Wird für die Überschreitung der GF um 100 m2 eine Befreiung
erteilt?
Nein, da die
Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Bezugsfälle im
Bebauungsplangebiet.
7) Sollte der
Befreiung der Geschossfläche etwas entgegenstehen, wird hilfsweise der Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Mit dieser Änderung wird die
Anpassung der Baugrenze und der Geschossflächenzahl beantragt.
Für
das Bestandsgebäude sollte eine Geschossfläche von 300 m² zur Sicherung des
Bestandes und für das in diesem Antrag beantragte Gebäude ein GF von 220 m²
festgesetzt werden.
Bei den Beratungen vor Antragstellung wurde bereits eine Änderung des
Bebauungsplans Nr. 45/STOCKDORF in Betracht gezogen. Dafür wurde vom
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München eine städtebauliche Prüfung
vorgenommen. Fazit war, dass grundsätzlich eine Anpassung der Baugrenzen und der zulässigen Geschossfläche
vorgenommen werden könnte (Bestandsfestschreibung max. 280 m² + 220 m² für den Neubau), allerdings müsste in jedem Fall
die festgesetzte GRZ von 0,25 eingehalten werden.
Bei der GRZ gibt es keine Möglichkeit der Bebauungsplanänderung!
Die Änderung des Bebauungsplans wird in Aussicht gestellt. Der Antragsteller
hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossfläche (GF) und
teilweise Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine
Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem
Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.