Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Elisabeth Stürzer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 07.12.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

1a) Variante

Straßenseitig wird die Baugrenze mit dem Hauptgebäude und der Außentreppe überschritten. Wird für das Baugrundstück die Überschreitung dieser Baugrenze

mit dem Baukörper um ca. 7,62 m x 14,20 m wie im Plan dargestellt, nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit?

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

1b) Variante 2

Straßenseitig wird die Baugrenze mit dem Hauptgebäude und der Außentreppe überschritten. Wird für das Baugrundstück die Überschreitung dieser Baugrenze mit dem Baukörper um ca. 7,62 m x 13,70 m wie im Plan dargestellt, nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit?

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

2) Für Garagen sind im Bebauungsplan keine Festlegungen hinsichtlich der genauen Lage mittels Planzeichnung getroffen. Ist die Anordnung und Lage der Garage mit dem Nebenraum (Abstellraum) sowie dem Stellplatz planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

 

 

3) Kann es so gesehen werden, dass für die Grundfläche eine Überschreitung nach §19 Abs. 4 BauNVO möglich ist?

 

3a) Variante 1

Geplante Grundstücksgröße: 758 m2. Demnach ist eine GR von 189,5 m2 zulässig. Incl. 50 % Überschreitung nach §19 Abs. 4 BauNVO ist eine gesamt GR von 284,25 m2 zulässig. Die Zufahrt zum dahinter liegenden Grundstück dient zur Sicherung des Bestandes.

 

Ja.

 

 

3b) Variante 2

Geplante Grundstücksgröße: 758 m2. Demnach ist eine GR von 189,5 m2 zulässig. Incl. 50 % Überschreitung nach §19 Abs. 4 BauNVO ist eine gesamt GR von 284,25 m2 zulässig. Die Zufahrt zum dahinter liegenden Grundstück dient zur Sicherung des Bestandes.

 

Ja.

 

 

4) Ist das geplante Gebäude, wie im Plan dargestellt, mit dem Erker, der Höhenentwicklung insbesondere der dargestellten Dachformen (Walmdach und Zeltdach) planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da die Geschossfläche überschritten ist und das Gebäude teilweise außerhalb des Bauraumes liegt.

 

 

5) Wird für den im B-Plan zu erhaltendem Baum eine Befreiung für die Beseitigung erteilt, mit der Auflage, für eine entsprechende Ersatzpflanzung zu sorgen?

 

Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die Baumfällung nicht begründet ist.

 

 

6) Wird für die Überschreitung der GF um 100 m2 eine Befreiung erteilt?

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

 

7) Sollte der Befreiung der Geschossfläche etwas entgegenstehen, wird hilfsweise der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt. Mit dieser Änderung wird die Anpassung der Baugrenze und der Geschossflächenzahl beantragt.

Für das Bestandsgebäude sollte eine Geschossfläche von 300 m² zur Sicherung des Bestandes und für das in diesem Antrag beantragte Gebäude ein GF von 220 m² festgesetzt werden.

 

Bei den Beratungen vor Antragstellung wurde bereits eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 45/STOCKDORF in Betracht gezogen. Dafür wurde vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München eine städtebauliche Prüfung vorgenommen. Fazit war, dass grundsätzlich eine Anpassung der Baugrenzen und der zulässigen Geschossfläche vorgenommen werden könnte (Bestandsfestschreibung max. 280 m² + 220 m² für den Neubau), allerdings müsste in jedem Fall die festgesetzte GRZ von 0,25 eingehalten werden.

Bei der GRZ gibt es keine Möglichkeit der Bebauungsplanänderung!

 

Die Änderung des Bebauungsplans wird in Aussicht gestellt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossfläche (GF) und teilweise Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Es gibt keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.