Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen der Architektin, Birte Raff, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.12.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche und Abweichung des Haustyps nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche wird befürwortet, da
sich die Überschreitung durch die Anrechnung von Terrassenflächen und Zufahrt
ergibt. Diese sind bestandsbedingt vorhanden, wasserdurchlässig und treten
städtebaulich nicht in Erscheinung.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung des Haustyps wird
befürwortet, da es sich um bestandsbedingte Abweichungen handelt.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis zu 1,30 m und Hecken bis zu einer Höhe
von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg
(Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch
bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere
Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der
Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen