Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architekten HBH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 14.12.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe, Hecken bis zu einer Höhe
von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen