Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape, GRin Köhler, GR Jaquet


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Klaus-Peter Mendler,

mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.01.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Al

Ist die im Konzept A dargestellte Bauraumerweiterung und Bebauung mit einem zweigeschossigen Verbindungs- und Hauptgebäude im Süden grundsätzlich möglich?

 

Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem Maße vorhanden sind.

 

A 1 1

Ist ein zweigeschossiges Verbindungs- und Hauptgebäude gemäß Konzept A mit einer GR von ca. 20 m2 + 100 m2, insgesamt 120 m2 möglich?

 

Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem Maße vorhanden sind.

 

A 1.2

Ist ein zweigeschossiges Verbindungs- und Hauptgebäude gemäß Konzept A mit einer GR von ca. 30 m2 + 110 m2, insgesamt 140 m2 möglich?

 

Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem Maße vorhanden sind.

 

B 1.

Ist die im Konzept B dargestellte Bauraumerweiterung und Bebauung mit einem zweigeschossigen Anbau im Süden grundsätzlich möglich?

 

Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem Maße vorhanden sind.

 

 

B 1.1

Ist ein zweigeschossiger Anbau ca. 10 x 12 m gern. Konzept B, mit einer GR von 120 m2 möglich?

 

Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem Maße vorhanden sind.

 

B 1.2

Ist ein zweigeschossiger Anbau ca. 10,5 x 12,5 m gern. Konzept B, mit einer GR von 130 m2 möglich?

 

Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem Maße vorhanden sind.

 

C1

Ist die im Konzept C dargestellte Bauraumerweiterung und Bebauung mit einem zweigeschossigen Anbau im Süden grundsätzlich möglich?

 

Nein, im Bebauungsplan wurde kein Bauraum für ein weiteres, freistehendes Gebäude auf diesem Grundstück vorgesehen.

 

C 1.1

Ist ein zweigeschossiger Anbau ca. 8,5 x 12,5 m gern. Konzept C, mit einer GR von 110 m2 möglich?

 

Nein, im Bebauungsplan wurde kein Bauraum für ein weiteres, freistehendes Gebäude auf diesem Grundstück vorgesehen.

 

Wandhöhe

WH 1. 

Ist analog der Schrimpfstraße 32b / 32e eine Wandhöhe von 6,32 m zulässig?

 

Bei den festgesetzten 6,00 m handelt es sich um die Traufhöhe.

 

WH 2. 

Ist analog der Schrimpfstraße 32b / 32e eine Wandhöhe von 6,62 m zulässig?

 

Bei den festgesetzten 6,00 m handelt es sich um die Traufhöhe.

 

Dachneigung

DN 1

Ist analog der Gebäude Nr. 30, 32b/32e, 34/34a eine Dachneigung zwischen 30° und 40° zulässig?

 

Nein, die Frage ist zu ungenau.

 

DN 2

Ist wie beim Gebäude 32b/32e eine Dachneigung von 30° zulässig?

 

Ja

 

DN 3

Ist analog der Gebäude Nr. 30, 34/34a eine Dachneigung von 38° zulässig?

 

Nein

 

Dachgauben

DG 1

Sind ab einer Dachneigung von 30° querstehende Satteldachgauben zulässig?

 

Gauben sind grundsätzlich möglich. Die Frage kann aber nicht abschließend beantwortet werden, da Bauordnungsrecht (Zuständigkeit LRA).

 

DG 2

Sind ab einer Dachneigung von 30° Schleppdachgauben zulässig?

 

Gauben sind grundsätzlich möglich. Die Frage kann aber nicht abschließend beantwortet werden, da Bauordnungsrecht (Zuständigkeit LRA).

 

Garagen

G1

Ist die in den Konzepten dargestellte, vom Alter Untertaxetweg erschlossene, Grenzgarage mit einem Abstand von 5,0 m von der Grundstücksgrenze zulässig?

 

Ja

 

G3.

Ist die in den Konzepten dargestellte, vom Alter Untertaxetweg erschlossene, Grenzgarage mit einem verringerten Abstand von 3,0 m von der Grundstücksgrenze zulässig?

 

Nein, lt. Bebauungsplan müssen Garagen 5 m von der Straßen – u. Grünflächenbegrenzungslinie entfernt sein.

 

Die Vorhaben (Konzept A und B) entsprechen wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ), Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Überschreitung Dachneigung – DN) und Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Das Vorhaben (Konzept C) entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Überschreitung Dachneigung – DN) und Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Bauraumüberschreitung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Bei den angegebenen Bezugsfällen sind die Bauraumüberschreitungen nicht so gravierend bzw. gibt es nur einen zutreffenden Bezugsfall (genehmigt 2004) für die hohe Bauraumüberschreitung (Fl. Nr. 804/1).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der GFZ-Überschreitung wird befürwortet, da diverse Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 804/26; 804/27; 805; 805/13; 804/1; 804/44).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Dachneigung wird nur bei der Frage Dachneigung DN 2 befürwortet, da es bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl. Nrn. 805/10; 805/14)

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen