Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape, GRin Köhler, GR Jaquet
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Klaus-Peter Mendler,
mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 04.01.2021, gestellten
Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem
Maße vorhanden sind.
Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem
Maße vorhanden sind.
Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem
Maße vorhanden sind.
B 1.
Ist die im Konzept B
dargestellte Bauraumerweiterung und Bebauung mit einem zweigeschossigen Anbau
im Süden grundsätzlich möglich?
Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem
Maße vorhanden sind.
B 1.1
Ist ein zweigeschossiger Anbau
ca. 10 x 12 m gern. Konzept B, mit einer GR von 120 m2 möglich?
Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem
Maße vorhanden sind.
B 1.2
Ist ein zweigeschossiger Anbau
ca. 10,5 x 12,5 m gern. Konzept B, mit einer GR von 130 m2 möglich?
Nein, da keine Baugrenzenüberschreitungen in diesem
Maße vorhanden sind.
C1
Ist die im Konzept C
dargestellte Bauraumerweiterung und Bebauung mit einem zweigeschossigen Anbau
im Süden grundsätzlich möglich?
Nein, im Bebauungsplan wurde kein Bauraum
für ein weiteres, freistehendes Gebäude auf diesem Grundstück vorgesehen.
C 1.1
Ist ein zweigeschossiger Anbau
ca. 8,5 x 12,5 m gern. Konzept C, mit einer GR von 110 m2 möglich?
Nein, im Bebauungsplan wurde kein Bauraum
für ein weiteres, freistehendes Gebäude auf diesem Grundstück vorgesehen.
Wandhöhe
WH 1.
Ist analog der Schrimpfstraße 32b / 32e eine
Wandhöhe von 6,32 m zulässig?
Bei den festgesetzten 6,00 m handelt es sich
um die Traufhöhe.
WH 2.
Ist analog der Schrimpfstraße 32b / 32e eine
Wandhöhe von 6,62 m zulässig?
Bei den festgesetzten 6,00 m handelt es sich
um die Traufhöhe.
Dachneigung
DN 1
Ist analog der Gebäude Nr. 30, 32b/32e,
34/34a eine Dachneigung zwischen 30° und 40° zulässig?
Nein, die Frage ist zu ungenau.
DN 2
Ist wie beim Gebäude 32b/32e eine
Dachneigung von 30° zulässig?
Ja
DN 3
Ist analog der Gebäude Nr. 30, 34/34a eine
Dachneigung von 38° zulässig?
Nein
Dachgauben
DG 1
Sind ab einer Dachneigung von 30°
querstehende Satteldachgauben zulässig?
Gauben sind grundsätzlich möglich. Die Frage
kann aber nicht abschließend beantwortet werden, da Bauordnungsrecht
(Zuständigkeit LRA).
DG 2
Sind ab einer Dachneigung von 30°
Schleppdachgauben zulässig?
Gauben sind grundsätzlich möglich. Die Frage
kann aber nicht abschließend beantwortet werden, da Bauordnungsrecht
(Zuständigkeit LRA).
Garagen
G1
Ist die in den Konzepten dargestellte, vom
Alter Untertaxetweg erschlossene, Grenzgarage mit einem Abstand von 5,0 m von
der Grundstücksgrenze zulässig?
Ja
G3.
Ist die in den Konzepten dargestellte, vom
Alter Untertaxetweg erschlossene, Grenzgarage mit einem verringerten Abstand
von 3,0 m von der Grundstücksgrenze zulässig?
Nein, lt. Bebauungsplan müssen Garagen 5 m
von der Straßen – u. Grünflächenbegrenzungslinie entfernt sein.
Die Vorhaben (Konzept A und B) entsprechen
wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ), Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Überschreitung Dachneigung – DN) und Errichtung
außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 /
GAUTING.
Das Vorhaben (Konzept C) entspricht wegen
Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Überschreitung Dachneigung – DN)
und Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der
Bauraumüberschreitung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung
berührt werden. Bei den angegebenen Bezugsfällen sind die
Bauraumüberschreitungen nicht so gravierend bzw. gibt es nur einen zutreffenden
Bezugsfall (genehmigt 2004) für die hohe Bauraumüberschreitung (Fl. Nr. 804/1).
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der GFZ-Überschreitung
wird befürwortet, da diverse Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind
(Fl. Nrn. 804/26; 804/27; 805; 805/13; 804/1; 804/44).
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der
Überschreitung der Dachneigung wird nur bei der Frage Dachneigung DN 2
befürwortet, da es bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl. Nrn.
805/10; 805/14)
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen