Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Klostermann GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.02.2021, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung einer Nebenanlage nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 41 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Auf dem Grundstück befinden sich bereits mehrere Werbeanlagen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der max. Höhe nicht den Festsetzungen der
Werbeanlagensatzung.
Eine Abweichung
gemäß § 3 der Satzung wird bis zur Höhe von 4,20 m gestattet. Da es sich hier
um ein gewerblich genutztes Grundstück handelt und es bereits Werbeanlagen mit
dieser Höhe auf dem Grundstück gibt, kann die Abweichung befürwortet werden.