1.    Rathausbetrieb am Gründonnerstag, 01.04.2021

 

Die Erste Bürgermeisterin gibt bekannt, dass aufgrund der aktuellen Bund-Länder-Beschlüsse, nach denen dieses Jahr der Gründonnerstag, 01.04.2021 ein offizieller Ruhetag sein soll, an dem alle Behörden geschlossen bleiben, die Rathausverwaltung die für diesen Tag bereits vergebenen Termine verlegt; ein Teil der Termine wird bereits am Mittwoch, 31.03. abgearbeitet werden.

 

 

2.    Tiefgarage beim Pfarrzentrum St. Benedikt

 

Die Erste Bürgermeisterin berichtet, dass die Pfarrverwaltung von St. Benedikt in einem Schreiben an die Gemeinde darüber informiert, dass die Tiefgarage des Pfarrzentrums St. Benedikt demnächst bis voraussichtlich Ende August 2021 wegen Sanierung nicht benutzbar sein wird. Über den ko0nkreten Beginn der Sanierungsarbeiten wird noch durch Aushänge informiert werden.

 

3.    Pferdekot auf öffentlichen Straßen

 

Die Erste Bürgermeisterin bezieht sich auf eine Anfrage von GR Knape aus der letzten Sitzung des Bauausschusses bezüglich der Zuständigkeit für die Beseitigung von Pferdekot auf öffentlichen Straßen. Sie erläutert hierzu folgendes:

Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach Verwaltungsvorschrift gilt dies auch für Tierkot. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.

 

Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen. Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an. Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich. Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurückreiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken. Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.