Sitzung: 23.03.2021 BA/011/XV.WP
1. Rathausbetrieb am Gründonnerstag, 01.04.2021
Die Erste Bürgermeisterin gibt bekannt, dass aufgrund der aktuellen
Bund-Länder-Beschlüsse, nach denen dieses Jahr der Gründonnerstag, 01.04.2021
ein offizieller Ruhetag sein soll, an dem alle Behörden geschlossen bleiben,
die Rathausverwaltung die für diesen Tag bereits vergebenen Termine verlegt;
ein Teil der Termine wird bereits am Mittwoch, 31.03. abgearbeitet werden.
2. Tiefgarage beim Pfarrzentrum St. Benedikt
Die Erste Bürgermeisterin berichtet, dass die Pfarrverwaltung von St.
Benedikt in einem Schreiben an die Gemeinde darüber informiert, dass die
Tiefgarage des Pfarrzentrums St. Benedikt demnächst bis voraussichtlich Ende
August 2021 wegen Sanierung nicht benutzbar sein wird. Über den ko0nkreten
Beginn der Sanierungsarbeiten wird noch durch Aushänge informiert werden.
3. Pferdekot auf öffentlichen Straßen
Die Erste Bürgermeisterin bezieht sich auf eine Anfrage von GR Knape aus
der letzten Sitzung des Bauausschusses bezüglich der Zuständigkeit für die
Beseitigung von Pferdekot auf öffentlichen Straßen. Sie erläutert hierzu
folgendes:
Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser
besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu
beseitigen bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder
Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach Verwaltungsvorschrift gilt dies auch
für Tierkot. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben,
denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.
Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten
des Verantwortlichen. Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer
Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und
seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an. Eine konkrete
Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich. Der
Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht
tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige,
sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall
zurückreiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu
rücken. Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.