Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 7

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Klinger, GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Alphei Martin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.02.2021, wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ 1) und Überschreitung des Bauraumes mit dem Hauptgebäude um ca. 12 m² und Überschreitung des Bauraumes durch die Terrassen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GRZ 1 wird befürwortet, da die Überschreitung aufgrund der Terrassenflächen zustande kommt und diese im Bebauungsplan nicht geregelt sind.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraumes im Nordosten durch das Hauptgebäude und im Süden durch die Terrassen wird nicht befürwortet. Es gibt keinen Bezugsfall im Bebauungsplangebiet. Die Terrassen sind nicht untergeordnet.

 

Der Bauraum ist groß genug, um die maximal festgesetzte Grundfläche darin unter bringen zu können. Die Terrassen sind nur innerhalb des Bauraumes zulässig.

 

Eine Realteilung des Grundstücks ist aufgrund der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 600 m² nicht möglich.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Die Gemeinde empfiehlt, zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen