Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Klinger, GR Eck
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des
Architekten Alphei Martin, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.02.2021,
wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird ablehnend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ
1) und Überschreitung des Bauraumes mit dem Hauptgebäude um ca. 12 m² und
Überschreitung des Bauraumes durch die Terrassen nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 116 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der GRZ 1 wird
befürwortet, da die Überschreitung aufgrund der Terrassenflächen zustande kommt
und diese im Bebauungsplan nicht geregelt sind.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraumes im
Nordosten durch das Hauptgebäude und im Süden durch die Terrassen wird nicht
befürwortet. Es gibt keinen Bezugsfall im Bebauungsplangebiet. Die Terrassen
sind nicht untergeordnet.
Der Bauraum ist
groß genug, um die maximal festgesetzte Grundfläche darin unter bringen zu
können. Die Terrassen sind nur innerhalb des Bauraumes zulässig.
Eine Realteilung
des Grundstücks ist aufgrund der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 600
m² nicht möglich.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Die Gemeinde
empfiehlt, zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen