Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Thomas Pösl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.03.2021, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.
Das Vorhaben
entspricht wegen Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 44 / STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB wird zugestimmt, da die Birke zum einen bereits stark in ihrer Vitalität
gemindert ist und zudem bei Erhalt der Birke das Bauvorhaben nicht realisiert
werden kann. Die Birke ist 1:1
durch einen heimischen Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x
verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) zu
ersetzen.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes, auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, sind einzuhalten.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden und muss
mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen.
Für
die Neupflanzungen sind heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU,
3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke)
oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche,
Felsenbirne-Hochstamm) oder Obstbäume zu wählen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist
mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg
(Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch
bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere
Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der
Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen