Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Maximilian Stabernak, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.03.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Garage mit FD) sowie Errichtung außerhalb des Bauraumes durch die Garage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 35 / STOCKDORF.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes wird nicht zugestimmt.

Stellungnahme Umwelt: Durch das vorliegende Bauvorhaben soll der zweite, zum Erhalt festgesetzte Baum ebenfalls gefällt werden. Hierbei handelt es sich um eine Eiche, welche im Jahr 2019 einseitig stark beschnitten wurde. Bei diesem Rückschnitt wurden zwei Starkäste abgetrennt, welche laut einer baumgutachterlichen Stellungnahme zu einer Schwächung der Statik der Krone führen können. Das Gutachten stellt der Eiche jedoch insgesamt eine langfristige Reststandzeit in Aussicht, so dass der Erhalt des Baumes anzustreben ist. Um die Eiche zu schützen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen, wie ein Baumschutzzaun und Wurzelschutzvorhang, zwingend vorzusehen. Zudem sollte die Verschiebung des Baukörpers nach Westen erwogen werden.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der abweichenden Dachform des Carports kann zugestimmt werden, da bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 1656/46; 1656/25; 1656/26).

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezgl. Errichtung außerhalb des Bauraumes durch die Garage wird nicht befürwortet. Die Garage ist im vorgesehenen Garagenbauraum oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu realisieren.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen