Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Maximilian Stabernak, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.03.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen durch die Terrassen

(ca. 19 m²) und den Carport und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (FD auf Carport) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 35 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezgl. der Überschreitung des Bauraumes durch die Terrassen wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezgl. der Überschreitung des Bauraumes durch den Carport wird nicht befürwortet, es ist noch ausreichend Fläche im Garagenbauraum vorhanden, um den Carport im Bauraum zu realisieren.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der abweichenden Dachform des Carports kann zugestimmt werden, da bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 1656/46; 1656/25; 1656/26).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen