Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.03.2021, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO für den Lattenzaun zugelassen.

Eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht zugelassen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Lattenzaunes (Höhe 1,20 m) und eines Sichtschutzzaunes (Höhe 2,00 m) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25/ Gauting und der Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für den Lattenzaun wird befürwortet, da, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 1299/23, 1299/22, 1299/21).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für den Sichtschutzzaun im rückwärtigen Teil des Grundstücks wird nicht befürwortet. Sichtschutzzäune wurden bisher nur an „lärmgeplagten“ Straßen zugelassen.