Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der
Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.03.2021, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO für den Lattenzaun zugelassen.
Eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB
in Verbindung mit Art. 81 BayBO für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes im
rückwärtigen Grundstücksbereich nicht
zugelassen.