Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Bernhard Kurz, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.03.2021, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Grundflächenzahl 1 (GRZ 1) und Fällung von zwei als zu erhaltend
festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs.
2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich
die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und dies im
Bebauungsplan Nr. 41 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zur Fällung der zwei als zu erhaltend festgesetzten Bäumen wird zugestimmt (siehe Stellungnahme Fb 27: Den Fällungen wird zugestimmt, da die Bäume zum einen bereits stark in ihrer Vitalität gemindert sind und zudem bei Erhalt der Bäume das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Die Bäume sind 1:1 durch heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) zu ersetzen. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Ersatzpflanzungen sind ausreichend.
Die verbleibende, zum Erhalt festgesetzte Tanne ist gemäß dem Freiflächengestaltungsplan mit einem Baumschutzzaun zu schützen. Des Weiteren ist ein Wurzelschutzvorhang aufgrund des in unmittelbarer Nähe geplanten Stellplatzes sowie des Mülltonnen-/Fahrradhäuschens notwendig. Ein Wurzelsuchvorgang hat ebenfalls zu erfolgen).
Der Freiflächengestaltungsplan soll
Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Für die Außenwände der Gebäude sind heller
Putz, geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig.
Einfriedungen sind nur in Form von
hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten
in einer Höhe bis 1,3 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.
Die Gemeinde
empfiehlt
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen