Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Bernhard Kurz, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.03.2021, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 (GRZ 1) und Fällung von zwei als zu erhaltend festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und dies im Bebauungsplan Nr. 41 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zur Fällung der zwei als zu erhaltend festgesetzten Bäumen wird zugestimmt (siehe Stellungnahme Fb 27: Den Fällungen wird zugestimmt, da die Bäume zum einen bereits stark in ihrer Vitalität gemindert sind und zudem bei Erhalt der Bäume das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Die Bäume sind 1:1 durch heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) zu ersetzen. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Ersatzpflanzungen sind ausreichend.

Die verbleibende, zum Erhalt festgesetzte Tanne ist gemäß dem Freiflächengestaltungsplan mit einem Baumschutzzaun zu schützen. Des Weiteren ist ein Wurzelschutzvorhang aufgrund des in unmittelbarer Nähe geplanten Stellplatzes sowie des Mülltonnen-/Fahrradhäuschens notwendig. Ein Wurzelsuchvorgang hat ebenfalls zu erfolgen).

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,3 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.

 

Die Gemeinde empfiehlt

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen