Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Bebauungsplan Nr.
1 / Buchendorf:
Das Vorhaben entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraumes und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform und -neigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, durch die abweichende Dachform und -neigung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Überschreitungen der Baugrenzen liegen auf zahlreichen Grundstücken teilweise in erheblichem Ausmaß vor, so dass mit Schreiben vom Landratsamt vom 15.10.2019 die Baugrenzenfestsetzungen nicht mehr anwendbar sind.
Bebauungsplan Nr.
5 / Buchendorf in Aufstellung:
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des
Bauraums sowie der Grundfläche nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen
sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem die Versickerung des
Niederschlagswassers schwierig ist bzw. keine Möglichkeit der direkten
Versickerung bietet.
Daher sollte die Versiegelung so gering wie möglich gehalten werden.
Das
Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu
rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den
Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148
477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen