Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Berchtold, GR Brucker, GR Derksen, GR Deschler


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf Bauvorbescheid nach den Plänen des Architekten Burget Florian, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.04.2021, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt/nicht erklärt.

 

Frage 1:        Ist das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten

Planunterlagen der Art der baulichen Nutzung nach bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

Frage 2:        Ist das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten

Planunterlagen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

Frage 3:        Ist das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der beigefügten

Planunterlagen abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

Die Abstandsflächenvorschriften entsprechen bestandsbedingt nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 21.01.2021 und müssen somit neu betrachtet und geprüft werden. Die Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden.

 

 

Frage 4:        Wird der vorgelegten Stellplatzberechnung auf Grundlage der

beigefügten Planunterlagen zugestimmt?

 

Ja, der Anzahl der Kfz-Stellplätze wird zugestimmt. Im Bauantrag sind zusätzlich noch Fahrradstellplätze nachzuweisen.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen