Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den Plänen des Architekten Ingo Traumüller, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 07.04.2021, wird ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Maschendrahtzaunes und Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften im Bereich der Duplexgaragen zwischen DH 1 und DH 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 / Gauting bzw. nicht der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 21.01.2021.
Als Einfriedung ist nur ein 1,00 m hoher Jägerzaun zulässig.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Einfriedung der Einfriedungssatzung der Gemeinde vom 12.07.2004 entspricht.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die im Freiflächengestaltungsplan
angegebenen Sträucher sind, sofern diese der Einfriedung dienen, durch
standortgerechte, heimische Gehölze zu ersetzen.
Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im
Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4
(Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4:
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und
ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Die Gehölze müssen den Gütebestimmungen des
Bundes deutscher Baumschulen (BdB) und der DIN 18916 entsprechen. Die Gehölze
sind fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten; ausgefallene Gehölze
sind art- und qualitätsgleich zu ersetzen.
Die in der Planung dargestellte Bepflanzung
ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit
des Hauses in der darauffolgenden Pflanzperiode (Oktober bis April),
durchzuführen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen