Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den
Plänen des Architekten Wolfgang Maurer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.03.2021, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erklärt.
Das Vorhaben fügt sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen sind als Holz-,
Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von
2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00
m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren
und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die
Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in
die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes
generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen
und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung
der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen