Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Eck


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Albert & Tietz Architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.04.2021, wird nicht zugestimmt

 

Das Vorhaben entspricht wegen des Errichtung eines zweiten Garagenstellplatzes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127 / Gauting.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind.

 

Der zweite Stellplatz ist als offener Stellplatz nachzuweisen.

 

Der Erhalt der Bäume ist zu gewährleisten, so dass der Carport bzw. der Stellplatz an dieser Stelle nicht realisiert werden kann. Der Carport bzw. der Stellplatz ist außerhalb der Kronentraufe plus 1,5 m von der Lindengruppe zu positionieren. Die Garage ist zurückzuversetzen oder auf Punktfundamente zu gründen, um die auf dem Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. 1353/4 Gemarkung Gauting zum Erhalt festgesetzten Bäume entsprechend zu schützen. Eine Abgrabung im Wurzelbereich von Bäumen ist nicht zugelassen. Die vorhandenen Bäume sind durch Baumschutzmaßnahmen sowohl während den Abriss- als auch Bauarbeiten zu schützen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m als sockellose Holzzäune

mit senkrechter Lattung oder als Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzung auszu-

führen.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen