Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Mayer Walter, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.03.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das Grundstück ist derzeit mit einer Scheune bebaut. Diese soll erhalten bleiben und teilweise als Garage genutzt werden. Zusätzlich soll ein Ferienhaus errichtet werden.

 

Die geplante Wandhöhe liegt bei 4,00 m, die Dachneigung ist mit 45 ° geplant. Die Grundfläche beträgt 93,75 m2 für das Ferienhaus und 4,38 m2 für den Balkon.

 

1.

Ist die Errichtung eines Ferienhauses bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein, das Vorhaben liegt im Außenbereich. Eine Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor

 

2a.

Ist eine überbaute Grundfläche von 98,13 m² zulässig?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 1

 

2b.

Ist für das Gesamtgrundstück eine überbaute Grundfläche von 98,13 m², zusätzlich 181,03 m² für die bestehende Scheune, entsprechend einer GRZ von 0,226 zulässig?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 1

 

Die überbaubare Grundstücksfläche entspricht der Eigenart der vorhandenen Bebauung und hält sich nach Art und Maß innerhalb des Rahmens, der durch die benachbarte Bebauung und die nähere Umgebung vorgegeben ist.

 

3a.

Ist eine Wandhöhe von 4,00 m zulässig?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 1

 

3b.

Ist für die Überdachung als Dachform ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45° zulässig?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 1

 

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich, da es nicht mehr im Zusammenhang des bebauten Ortsteils liegt und wird daher nach § 35 BauGB beurteilt.

 

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Merkmal des Privilegierungstatbestandes vorliegt.

 

Eine Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor.

 

Auch handelt es sich nicht um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bzw. um einen Ersatzbau gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

 

Die letztendliche Überprüfung obliegt dem Landratsamt mit seinen Fachbehörden, auch hinsichtlich der Landschaftsverträglichkeit.