Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Mayer Walter, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.03.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie
folgt Stellung genommen:
Das Grundstück ist derzeit mit einer Scheune
bebaut. Diese soll erhalten bleiben und teilweise als Garage genutzt werden.
Zusätzlich soll ein Ferienhaus errichtet werden.
Die geplante Wandhöhe liegt bei 4,00 m, die
Dachneigung ist mit 45 ° geplant. Die Grundfläche beträgt 93,75 m2 für das
Ferienhaus und 4,38 m2 für den Balkon.
1.
Ist die Errichtung eines Ferienhauses
bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein,
das Vorhaben liegt im Außenbereich. Eine Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor
2a.
Ist eine überbaute Grundfläche von 98,13 m²
zulässig?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 1
2b.
Ist für das Gesamtgrundstück eine überbaute
Grundfläche von 98,13 m², zusätzlich 181,03 m² für die bestehende Scheune,
entsprechend einer GRZ von 0,226 zulässig?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 1
Die überbaubare Grundstücksfläche entspricht der
Eigenart der vorhandenen Bebauung und hält sich nach Art und Maß innerhalb des
Rahmens, der durch die benachbarte Bebauung und die nähere Umgebung vorgegeben
ist.
3a.
Ist eine Wandhöhe von 4,00 m zulässig?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 1
3b.
Ist für die Überdachung als Dachform ein Satteldach
mit einer Dachneigung von 45° zulässig?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 1
Das Vorhaben liegt
im Außenbereich, da es nicht mehr im Zusammenhang des bebauten Ortsteils liegt
und wird daher nach § 35 BauGB beurteilt.
Nach § 35 Abs. 1
BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein
Merkmal des Privilegierungstatbestandes vorliegt.
Eine Privilegierung
für den Außenbereich liegt nicht vor.
Auch handelt es
sich nicht um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bzw. um einen
Ersatzbau gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Die letztendliche Überprüfung obliegt dem Landratsamt mit seinen
Fachbehörden, auch hinsichtlich der Landschaftsverträglichkeit.