Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.05.2021, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Var. 1  Dreispänner:

 

1.1.        Ist das Konzept wie beschrieben möglich?

 

Ja.

 

1.2.        Ist das Konzept mit einer Traufhöhe von 6,00 m bzw. 6,30 m möglich?

 

Eine Traufhöhe von 6,30 m ist unzulässig.

 

1.3.        Ist das Konzept möglich mit zwei Doppelgaragen bzw. Einzelgaragen und Stellplätzen?

 

Die Garage direkt an der Grundstücksgrenze zur Schrimpfstraße ist nicht möglich

 

1.4.        Ist das Konzept möglich mit einer Nord-Süd-Erstreckung von 12 m bzw. 12,50 m?

 

Ja.

 

 

Var. 2  Anbau:

 

2.1.      Ist das Konzept wie beschrieben möglich?

 

Nein, da der Anbau den Bauraum überschreitet.

 

2.2.      Ist das Konzept möglich, wenn die Grundfläche auf 7 m (von Nord nach Süd) reduziert würde (Überschreitung der Baulinie nach Süden analog Schrimpfstr. 34)

 

Nein, da der Anbau den Bauraum überschreitet.

 

 

Var. 3  Doppelhaus:

 

3.1.      Ist das Konzept wie beschrieben möglich?

 

Ja.

 

3.2.      Ist das Konzept möglich mit einer Traufhöhe von 6 m bzw. 6,30 m?

 

Eine Traufhöhe von 6,30 m ist unzulässig.

 

3.3.      Ist das Konzept möglich mit einer Dachneigung von 25 Grad?

 

            Laut Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 25 Grad zulässig.

 

3.4.      Ist das Konzept mit einer West-Ost-Breite von 16 m und zwei Doppelgaragen möglich?

 

Ja. Die Garage direkt an der Grundstücksgrenze zur Schrimpfstraße ist nicht möglich

 

 

3.5.      Falls Abfragen 3.1. bis 3.4. alle mit „Nein“ beantwortet werden, welche Kombinationen an Abweichung (3.2. bis3.4.) ist möglich?

 

            Die Frage ist zu ungenau, kann so nicht beantwortet werden.

 

 

Die Variante 1 (Dreispänner) entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) und Überschreitung der Traufhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die Variante 2 (Anbau) entspricht wegen der Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die Variante 3 (Doppelhaus) entspricht wegen Überschreitung der GFZ, Überschreitung der Traufhöhe und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Bauraumüberschreitung bei Variante 2 (Anbau) wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Bei den angegebenen Bezugsfällen sind die Bauraumüberschreitungen nicht so gravierend bzw. gibt es nur einen zutreffenden Bezugsfall (Gen. 2004) für die hohe Bauraumüberschreitung (Fl. Nr. 804/1).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der GFZ Überschreitung wird befürwortet, da diverse Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn. 804/26; 804/27; 805; 805/13; 804/1; 804/44).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der Dachneigung wird nur bei der Var. 3 (DH) befürwortet, da es bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl. Nrn. 805/10; 805/14)

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen