Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GRin Köhler, GR Eck, GR Deschler, GR Brucker, GR Jaquet
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der/s
Architekten Giacomo Nüsslein, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.04.2021,
gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1.
Ist auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn.
1081/1, 1081/2, 1081/3 der Gemarkung Gauting der Neubau von fünf Doppelhäusern
und einem Bungalow mit Tiefgarage (mit 22 Stellplätzen) und 1 Stellplatz
oberirdisch, wie im beiliegenden Plan dargestellt, hinsichtlich
a) der Art der baulichen Nutzung
Ja
b) dem Maß der baulichen Nutzung
Nein, da sich im maßgeblichen Quartier
kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren
Firsthöhe befindet.
c) der Bauweise
Ja
d) der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll,
Ja, eine Grundfläche von 118 m² je
Doppelhaus kann überbaut werden
e) der gesicherten Erschließung bauplanungsrechtlich zulässig?
Wird
vom Landratsamt beantwortet, da Bauordnungsrecht.
2.
Ist auf den
Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1081/1, 1081/2, 1081/3 der Gemarkung Gauting der
Neubau von fünf Doppelhäusern und einem Bungalow mit Tiefgarage (mit 22
Stellplätzen) und 1 Stellplatz, wie im beiliegenden Plan dargestellt, bei
Vereinigung der oben genannten Flurnummern zu einer Flurnummer, abstandsflächenrechtlich zulässig?
abstandsflächenrechtlich Ja
Das Vorhaben fügt
sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante
Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude
mit einer vergleichbaren Firsthöhe befindet.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen