Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Köhler, GR Eck, GR Deschler, GR Brucker, GR Jaquet


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der/s Architekten Giacomo Nüsslein, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.04.2021, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.

Ist auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1081/1, 1081/2, 1081/3 der Gemarkung Gauting der Neubau von fünf Doppelhäusern und einem Bungalow mit Tiefgarage (mit 22 Stellplätzen) und 1 Stellplatz oberirdisch, wie im beiliegenden Plan dargestellt, hinsichtlich

 

a) der Art der baulichen Nutzung

 

        Ja

 

b) dem Maß der baulichen Nutzung

 

       Nein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren

       Firsthöhe befindet.

 

c) der Bauweise

 

        Ja

 

d) der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,

 

        Ja, eine Grundfläche von 118 m² je Doppelhaus kann überbaut werden

 

e) der gesicherten Erschließung bauplanungsrechtlich zulässig?

 

        Wird vom Landratsamt beantwortet, da Bauordnungsrecht.

 

2.

Ist auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1081/1, 1081/2, 1081/3 der Gemarkung Gauting der Neubau von fünf Doppelhäusern und einem Bungalow mit Tiefgarage (mit 22 Stellplätzen) und 1 Stellplatz, wie im beiliegenden Plan dargestellt, bei Vereinigung der oben genannten Flurnummern zu einer Flurnummer, abstandsflächenrechtlich zulässig?

 

        abstandsflächenrechtlich Ja

 

Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Firsthöhe befindet.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen