Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Robert Käfferlein, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.05.2021, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht der Art, jedoch nicht dem Maß der baulichen Nutzung.
Bei der Beurteilung
des Maßes der baulichen Nutzung ist in erster Linie auf solche Faktoren
abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer
sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung
zueinander setzen lassen. Hierunter kommen unter anderem die Gebäudehöhe (Wand-
und- Firsthöhe) und Geschosszahl in Betracht.
Hiernach fügt sich
das Vorhaben mit der Wand- und Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des
einfachen Bebauungsplanes Nr. 20 / GAUTING.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.