Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Zimmerermeisters Walter Birnberger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25. Mai 2021, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Dachneigung und teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Dachneigung wird befürwortet, da die Überschreitung bestandsbedingt vorhanden ist.

 

Die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Bauraumes wird befürwortet, da die Überschreitung geringfügig ist und somit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Die erforderliche/n Befreiung/en gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird/werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zahlreiche Abweichung von den Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplangebiet.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.