Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Sarah Kuhlmannn, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 01.06.2021, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der GRZ 1 und 2 und der GFZ nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der GFZ wird zugestimmt. Gemäß Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 02.07.2003 wird die
Geschossflächenzahl als obsolet betrachtet.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich die
Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und diese im
Bebauungsplan Nr.41 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wurden.
Die erforderliche
Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt
werden, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens
0,8 überschritten werden darf.
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk
oder Holzverkleidung zulässig.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen